
28.05.2024
Inflationsausgleich auch für Beschäftigte in Elternzeit
Achtung Frist 31.05.2024
Achtung Frist 31.05.2024
Mit dem Tarifergebnis Ende 2023 wurde auch ein Tarifvertrag für die Zahlung eines Inflationsausgleiches mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ausgehandelt. Dieser beinhaltete eine Einmalzahlung von 1800€ und monatliche Zahlungen von jeweils 120€ in den Monaten Januar bis einschließlich Oktober 2024.
Ausgenommen von diesen Zahlungen waren u.a. Beschäftigte, die zum Stichtag in Elternzeit waren und in dem vorgegebenen Zeitraum (01. August 2023 – 08. Dezember 2023) nicht gearbeitet haben.
Das Arbeitsgericht Essen hat nun ein Urteil gesprochen (3 Ca 2231/23), was sich zunächst nur auf den Abschluss für Bund und Kommune bezieht, aber auch Auswirkungen auf den Bereich des TV-L haben könnte. Das Gericht sprach einer Arbeitnehmerin (in Vollzeit) den vollen Inflationsausgleich während ihrer Elternzeit zu, da es einen Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) sieht.
Nun ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und die Berufung ist zugelassen. Das bedeutet, dass das Urteil auch von der nächsthöheren Instanz wieder aufgehoben werden kann.
Wir möchten aber die Tarifbeschäftigten, die unter diese Regelung gefallen sind und keine Zahlung erhalten haben, dazu aufrufen, diese Ansprüche mit beiliegendem Muster vorsorglich geltend zu machen. Eine Geltendmachung betrifft diejenigen Beschäftigten, die sich während des in den jeweiligen Tarifverträgen über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) genannten Zeiträumen (z. B. im Länderbereich vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 - Inflationsausgleichs-Einmalzahlung - bzw. ab Januar bis Oktober 2024 - Inflationsausgleichs-Monatszahlung - in Elternzeit befanden bzw. während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet haben.
Warum? In §37 TV-L ist eine Ausschlussfrist geregelt, die alle Ansprüche, die nicht innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, verfallen lassen. Daher sollten alle Betroffenen diesen Antrag bis zum 31.05.24 bei ihrem PV 3 schriftlich stellen (Nachweis über Einreichung wie z.B. Faxberichte unbedingt aufbewahren!). Sobald ein abschließendes Urteil ergeht, werden wir darüber informieren.
Dies gilt in erster Linie nur für die Tarifbeschäftigten, da die Beamtinnen und Beamten nicht unter die Frist des TV-L fallen
