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Gerichtsentscheidung | © pixabay
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11.12.2024

BVerwG gibt klar Beschäftigtenrechte vor

Versäumte Anhörung Personalrat kann nicht heilend nachgeholt werden

Die Gewerkschaft der Polizei begrüßt die Entscheidung des BVerwG vom 20.03.2024 mit Aktenzeichen 1 WB 42/22. Hiernach werden die Beschäftigtenrechte klar gestärkt, wenn eine ordnungsgemäße Beteiligung unterbleibt und die Maßnahme bereits erledigt ist. Nun liegt es an jedem Einzelnen, dieses Recht über die Personalvertretung einzufordern sowie ggf. auch sein Recht zu erkämpfen.  

Das BVerwG hatte einen Fall vorliegen, wonach eine Anhörung, also ein Beteiligungsrecht, nicht erfolgte und damit ein Hinderungsgrund dieser Personalmaßnahme vorlag.

Das Gericht argumentierte, dass mit dem Dienstpostenwechsel der Person die Chance genommen wurde, mit argumentativen Mitteln auf die Entscheidung noch Einfluss zu nehmen.

Es dürfe die Rechtsschutzmöglichkeit des Personalrats nicht davon abhängen und ggf. dadurch gekürzt werden, dass das Beteiligungsverfahren von den beteiligten Stellen mehr oder weniger zügig betrieben wird. Zum anderen ist Zweck z. B. eines Beschwerdeverfahrens die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten. Aus diesem Grund wurde das Recht des Einzelnen in diesem Sachverhalt verletzt. Die Person war zur beabsichtigten Versetzung, nachdem eine Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt wurde, anzuhören.

„Eine versäumte Anhörung des Personalrats zu einer Personalmaßnahme kann nicht mehr mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn die Per-sonalmaßnahme bereits erledigt ist.“

Das BVerwG führte zudem aus, dass die Anhörung auch im laufenden Verfahren nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Nachholung möglich, solange die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die Personalmaßnahme ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Beteiligung noch in die Entscheidung einbeziehen kann. Eine Nachholung kommt insbesondere auch noch in einem offenen Beschwerdeverfahren und bei Berücksichtigung ihrer Ergebnisse in der Beschwerdeentscheidung in Betracht.

Ist die Personalmaßnahme bereits erledigt, kann eine bis dahin nicht abgeschlossene Nachholung keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle bzw. der Beschwerdeentscheidung ausüben. Auch die Möglichkeit, dass die Personalmaßnahme auf die Anhörung des Personalrats hin zumindest für die Zukunft aufgehoben oder modifiziert wird, besteht dann nicht mehr.

Die Gewerkschaft der Polizei fordert daher die Behördenleiter der personalführenden Stellen auf, rechtskonform nach diesem Urteil zu verfahren bzw. bei Fehlern sofort die Maßnahme zu beenden.