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14.05.2024

Ruhegehaltsfähige Zeiten vor dem 17. Lebensjahr

Seniorengruppe Besoldung

Die Nichtberücksichtigung von eigentlich ruhegehaltsfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr bei der Ermittlung des Versorgungsanspruchs von
Bundesbeamt*innen verstößt gegen europäisches Recht.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil festgestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. April 2023 eine wegweisenden Entscheidung  - Az. 2 C 11.22  - getroffen, wonach eine frühere Regelung im Beamtenversorgungsrecht des Bundes europarechtswidrig war. 

Diese sah bis zum 10. Januar 2017 vor, dass Zeiten vor dem vollendeten 

17. Lebensjahr für die Berechnung des Versorgungsanspruchs von Bundesbeamt*innen nicht als ruhegehaltfähig galten. 

Selbst dann nicht, wenn die Beamt*innen diese bereits in einem Beamtenverhältnis verbracht hatten. Das Gericht sieht darin eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union.

Damit sind alle in Frage kommenden Zeiten, sofern sie grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen wären, auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen.

Das Bundesministerium des Inneren hat den zuständigen Bundesbehörden deshalb in einem Rundschreiben empfohlen, Versorgungsempfänger*innen mittels Hinweis in den Bescheinigungen über die Versorgungsbezüge darüber zu informieren.

Mit einem formlosen Antrag und der Erläuterung bezüglich solcher Zeiten gegenüber der Versorgungsdienststelle  besteht die Möglichkeit bei entsprechenden Voraussetzungen eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu erwirken.

Für Versorgungsempfänger*innen der Länder und Kommunen dürfte das Urteil auf Grund vergleichbarer Regelungen mittelbar relevant sein.

 

Wer mit 16 Jahren bei der Landespolizei S-H angefangen ist und durch irgendwelche Umstände seine 40 Dienstjahre und damit den Höchstsatz im Ruhegehalt nicht erreichen konnte, hat jetzt die Möglichkeit, sich damit ein weiteres Jahr in der Versorgung anrechnen zulassen.

 

Für Versorgungsempfänger*innen der Länder und Kommunen dürfte das Urteil auf Grund vergleichbarer Regelungen mittelbar relevant sein.

Ein formloser Antrag zur Anerkennung solcher Zeiten gegenüber dem DLZP – Versorgung - mit dem Hinweis auf das Urteil genügt, um dann ggf. eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu erreichen.