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© envato: Richterhammer auf einem Stapel Euro-Banknoten auf Holzuntergrund, finanzielles Urteil von renatahamuda
envato: Richterhammer auf einem Stapel Euro-Banknoten auf Holzuntergrund, finanzielles Urteil von renatahamuda

09.12.2024

Widerspruch amtsangemessene Alimentation

Besoldung Tarifpolitik

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie ihr mitbekommen habt, hat der Freistaat Sachsen erste Anstrengungen zur Umsetzung der amtsangemessenen Alimentation unternommen. Viele von euch haben sich bereits in den letzten Wochen gefragt, ob es sich dennoch notwendig macht, für das Jahr 2024 Widerspruch einzulegen.

Als GdP Sachsen empfehlen wir allen verbeamteten Kolleginnen und Kollegen bis Ende Dezember 2024 Widerspruch gegen ihre Besoldung für das Jahr 2024 einzulegen, dies wegen möglicher Verletzung des Abstandsgebots zur Grundsicherung sowie einer möglicherweise nicht verfassungsgemäßen Höhe der Besoldung (Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation).

Ein Musterwiderspruch befindet sich im Anhang und ist bis spätestens 31.12.2024 (Posteingang) an die Bezügestelle zu richten. Dies ist eine Ausschlussfrist, da das Bundesverfassungsgericht einen „zeitnahen“ Widerspruch einfordert und diese Frist sich daher auf das laufende Kalenderjahr bezieht: Für das Jahr 2024 müsste der Widerspruch somit bis Ende Dezember 2024 eingelegt werden.

Der Widerspruch bezieht sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.). Das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau wird als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums betont. 

Dieser – rein vorsorgliche – Widerspruch richtet sich aber auch gegen die möglicherweise nicht ausreichende Höhe der amtsangemessenen Alimentation aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Die Höhe der amtsangemessenen Alimentation richtet sich dabei nach den Grundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2015 und 2020.

Weiterhin wird im Rahmen des Widerspruchs der Dienstherr gebeten, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären und das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend zu stellen. Sollten dennoch Widerspruchsbescheide durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erlassen werden, werden wir die weitere Verfahrensweise neu bewerten und euch darüber informieren.

Wenn sich aufgrund möglicher Musterverfahren entsprechende Ansprüche in der Zukunft im Zuge der Besoldungsänderung oder Rechtsprechung ergeben sollten, ist der eingereichte Widerspruch im jeweiligen Jahr i.d.R. Voraussetzung für die Nachzahlung. Wir empfehlen aber nochmals deutlich, keine überzogenen Erwartungen aufzubauen, da mit der letzten Besoldungsreform für das laufende Jahr eine deutliche Besoldungsanpassung erfolgte.