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© Herzblick-Fotografie by Reni S
Herzblick-Fotografie by Reni S

27.08.2024

Langer Atem zahlt sich aus – Sonderurlaub für GdP Seminare

Beamtenrecht Bildung Mitgliedervorteile Seminar Veranstaltung

Mit der aktuellen Änderung der Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – Sächs-UrlMuEltVO zieht auch die zentrale Forderung der GdP Sachsen ins Regelwerk ein – Sonderurlaub für GdP-Seminare.

Das Staatsministerium des Innern und das Kabinett folgten unserer Stellungnahme und fügten unseren Wortlaut in die Verordnung ein, welche ab 31. August in Kraft tritt.

„Wir sind froh und stolz zugleich. Jahrelange Arbeit und unzählige Gespräche haben sich ausgezahlt und Sachsen zieht endlich mit anderen Bundesländern gleich und gewährt Sonderurlaub für GdP Seminare“, so Landesvorsitzender Jan Krumlovsky am Mittwoch in Dresden.

Wir sind stolz auf unseren Erfolg und werden zeitnah mit der Umsetzung in der Polizei Sachsen beginnen.

Auch das Volksbegehren DGB Sachsen zu 5 Tagen Bildungszeit in Sachsen hat die erforderlichen Unterschriften an den Sächsischen Landtag übergeben.
Wir sind guter Dinge, dass Sachsen auch hier endlich den anderen Bundesländern gleichzieht.

GdP - Wir tun was

Auszug:

§ 12 Urlaub aus verschiedenen Anlässen

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub bewilligt werden

1. [...]
2. [...]

3. für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie

a) [...] 

b) der Fortbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der aus-geübten beruflichen Tätigkeit dienen und von hierfür zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden angeboten werden.

(4) [...] Der Urlaub nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschrei-ten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.

 

Anmerkungen aus der Begründung:
Die Forderung aus der Anhörung, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Beamtinnen und Beamte im Rahmen von Sonderurlaub an Lehrgängen und Veranstaltungen teilnehmen können, welche im Zu-sammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und von hierfür zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden angeboten werden, wird umgesetzt.

Dadurch erfolgt eine Anerkennung gewerkschaftlicher Bildungsarbeit, welche einen wichtigen Beitrag zur Zukunft des öffentlichen Dienstes leistet. Diese Fortbildungen ist auf die aufgeführten Anbieter begrenzt. Hierdurch ist gewährleistet, dass gewerkschafts- bzw. berufsverbandsspezifische Angebote wahrgenommen werden können. Dies unterschiedet diesen Tatbestand vom Anwendungsbereich des § 23 SächsBG, welcher die berufliche Entwicklung der Beamtin oder des Beamten in den Vordergrund stellt. Dieser bleibt von der Regelung unberührt.