23.11.2024
WICHTIG! Alle Jahre wieder!!!
amtsangemessenen Alimentierung
Geltendmachung zur amtsangemessenen Alimentierung – Notwendigkeit von Widersprüchen
1. Widerspruch zur amtsangemessenen
Alimentierung der Beamtinnen und Beamten
2. Widerspruch zur amtsangemessenen
Alimentierung für das dritte Kind und weitere
Kinder
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 4. Mai 2020 zwei Beschlüsse gefasst (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17), in denen es die Alimentierung als nicht amts-angemessen gerügt hat. Hierbei bezog sich das BVerfG
auf Vorlagebeschlüsse und vorhergehende Entscheidungen des BVerfG aus 2015 wonach der
Gesetzgeber des Landes aufgestellte Parameter zur Berechnung einer amtsangemessenen Alimentierung zu berücksichtigen hat.
Das Land hat bereits darauf reagiert und Familien-/Kinderzuschläge in der Vergangenheit entsprechend angepasst. Zu einer ordnungsgemäßen Prüfung der Alimentierung der Beamtinnen und Beamten des Landes gehört es jedoch auch, die Prüfung für alle Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Abständen, zwischen den Tarifabschlüssen (jährlich), vorzunehmen, um einer Unteralimentierung entgegenzuwirken. Gerade in Bezug auf die besonders hohe Ent-
wicklung der Inflation ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Prüfung auch zeitgerecht im Rahmen der Alimentierung zu prüfen. Dies hat das Land aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei für die Jahre 2022 bis 2024 bisher nicht abschließend getan.
Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des BVerfG ist auch für 2024 davon auszugehen, dass die Alimentation für Beamtinnen und Beamte generell und die Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit drei Kindern und mehr nicht verfassungskonform ist.
Das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat bisher für das Jahr 2024 keinen Verzicht auf die Einrede zu Ansprüchen aus dem Besoldungsjahr 2024 erklärt, sodass es nun mehr wiederum zwingend notwendig ist, für das laufende Jahr 2024 einen Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentierung bei der Bezügestelle einzulegen, um der Verjährung entgegenzuwirken.
Wir können euch demzufolge diesen zwingenden Schritt leider auch in diesem Jahr nicht ersparen, weil das Land bisher keinerlei Bewegung in Sachen der amtsangemessenen Alimentation zeigt.
Die Gewerkschaft der Polizei stellt Euch in der Anlage entsprechende Musterwidersprüche zur allgemeinen amts-angemessenen Alimentation sowie zur Alimentation für Beamtenfamilien mit drei Kindern und mehr zur Verfügung. Bei kinderreichen Beamtenfamilien wurde bereits in den Infoschreiben der letzten Jahre auf einen besonderen Widerspruch verwiesen, weil die Vorlageentscheidungen beim Bundesverfassungsgericht noch nicht zur endgültigen
Entscheidung gekommen sind.
Wir bitten Euch die Widersprüche zeitnah, spätestens bis zum Ende des Jahres 2024 (fristwahrend) bei eurer Bezügestelle einzureichen. Für Beamtinnen und Beamte mit drei Kindern und mehr bitten wir vorsorglich um Einreichung beider Widersprüche.
Bitte achtet auch in diesem Jahr auf einen geeigneten Nachweis!
Aus gegebenem Anlass möchten wir Euch empfehlen, dass die Einlegung des Widerspruchs per Einschreiben mit Nachweis oder per Fax mit Sendeprotokoll erfolgen sollte, da nunmehr mitgeteilt wurde, dass die Versendung per E-Mail nicht anerkannt wird.
Hintergrund:
Mit Urteil (L 11 AS 632/20) vom 04. November 2021 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.
Der vorbereitete Widerspruchsvordruck ist beigefügt und wird zeitnah im Mitgliederbereich der Internetpräsenz der GdP LSA unter www.gdp.de/Sachsen-Anhalt abrufbar sein.
Der Landesvorstand