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15.08.2024

Wichtige Informationen für alle Beihilfeberechtigten

Informationen zur zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfever-ordnung (BBhV).

Mit Wirkung vom 1. April 2024 ist die zehnte Verordnung zur Änderung der BBhV in Kraft getreten. Wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Beihilfefähigkeit von Aufwen-dungen sowie zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen wurden mit dieser Maßnahme eingeführt.

Besonders hervorzuheben sind zahlreiche Erleichterungen im Verfahren, wie der Wegfall der bisherigen Befristung für wiederkehrende Zahlungen in Pflegefällen, die Antragsfrist, die von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wurde, sowie der Verzicht auf das Gutachterverfahren bei Rehabilitationsmaßnahmen. Zudem werden Regelungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung entweder wirkungsgleich oder in Anlehnung daran in die BBhV integriert. Dazu gehören insbesondere spezielle Anspruchsgrundlagen für digitale Gesundheitsanwendungen, die stationäre Überleitungspflege und die außerklinische Intensivpflege.

Folgende wesentliche Veränderungen haben sich dadurch im Beihilferecht ergeben:

  • Berücksichtigung von Einkünften mitausreisender Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (§ 6 Absatz 2 BBhV)
  • Aufwendungen für Geräte bei Nutzung telemedizinischer Leistungen (§ 6 Absatz 4 BBhV)
  • Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (§ 18 Absatz 2 BBhV)
  • Behandlungsumfang ambulanter psychotherapeutischer Leistungen (§ 18 Absatz 3 BBhV, § 18 Absatz 4 BBhV, § 18a Absatz 6 BBhV)
  • Verweis auf Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie zu Medizinprodukten (§ 22 Absatz 1 BBhV)
  • Verweis auf Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie zu nicht beihilfefähigen Lifestyle Arzneimitteln (§ 22 Absatz 2 BBhV)
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (§ 25a BBhV)

  • Einheitlicher Höchstbetrag für Wahlleistung Unterkunft in zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern (§ 26 Absatz 1 BBhV und § 26a Absatz 1 BBhV)

  • Übergangspflege im Krankenhaus (§ 26b BBhV)

  • Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege (§ 27 Absatz 2 BBhV)

  • Außerklinische Intensivpflege (§ 27a BBhV)

  • Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe (§ 28 Absatz 1 BBhV)

  • Fahrtkosten bei Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 Absatz 5 BBhV)

  • Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 36 Absatz 1 BBhV)

  • Versorgung einer pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 38c Absatz 2 BBhV)

  • Digitale Pflegeanwendungen (§ 38g Absatz 2 BBhV)

  • Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko (§ 41 Absatz 3 BBhV)

  • Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 Absatz 4 BBhV)

  • Kryokonservierung (§ 43 Absatz 7 BBhV)

  • Eigenbehalte für nicht verfügbare Arzneimittel (§ 49 Absatz 1 BBhV)

  • Wiederkehrende Zahlungen zu Aufwendungen in Pflegefällen (§ 51 Absatz 2 BBhV)

  • Vorlage von Wahlleistungsvereinbarungen (§ 51 Absatz 3 BBhV)

  • Verlängerung der Antragsfrist (§ 54 Absatz 1 BBhV)

  • Modifizierte Eigenblutbehandlung (Anlage 1 zu § 6 Absatz 4 BBhV)

  • Anpassung des Heilmittelverzeichnisses (Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 BBhV)

  • Beihilfefähige Hilfsmittel (Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 BBhV)

  • Einnahmen bei vollstationärer Pflege (§ 39 Absatz 3 BBhV)

  • Berücksichtigung der Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (§ 39 Absatz 3 BBhV)

  • Berücksichtigung der Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (§ 50 Absatz 1 BBhV)

  • Übergangsvorschriften (§ 58 Absatz 7 BBhV)

Detaillierte ausführliche Informationen können sowohl dem Informationsblatt der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen unter Informationen zur zehnten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), als auch dem Informationsblatt des Finanzamtes Dessau-Roßlau – Beihilfefestsetzungsstelle (Microsoft Word - Entwurf Information zur 10. Änderung der BBhV Stand 30.04.2024.docx) (sachsen-anhalt.de) entnommen werden, welche wir euch auf unserer Website Gewerkschaft der Polizei (GdP) Sachsen-Anhalt zur Verfügung stellen.