21.12.2020
Wichtige Information zur Beihilfe
Direktabrechnung zwischen Beihilfestelle und Krankenhaus ist möglich
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Immer wieder tauchen Fragen auf, ob eine Direktabrechnung zwischen der Beihilfestelle und einem Krankenhaus möglich ist und so den Aufwand für die Beihilfeberechtigten gemindert werden kann.
Wir haben diese Fragen noch einmal dem Finanzministerium gestellt. Klare
Antwort des MF, Ja eine Direktabrechnung zwischen der Beihilfestelle und
einem Krankenhaus ist möglich. Der entsprechende Vordruck „Antrag auf
Gewährung von Beihilfe und auf Direktabrechnung“ ist auf der Internetseite
des MF als Anlage 16 zu § 51a BBhV Verordnung über Beihilfe in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)
auf Seite 231 unter folgendem Link zu finden:
Hier geht es direkt zur komplette Bundesbeihilfevorschrift
Da es sich hierbei um einen Vordruck direkt aus der BBhV handelt, ist dieser leider nicht gesondert auf der Seite des MF hinterlegt. Wir haben diesen Vordruck extrahiert und auf unserer Webseite abgelegt. Über die Möglichkeit der Direktabrechnung sind die Krankenhäuser über die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft informiert worden. Darauf, dass Krankenhäuser von der Möglichkeit der Direktabrechnung für Beihilfeberechtigte Gebrauch machen, hat das Land keinen Einfluss. Diese Entscheidung treffen die Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit.Also hier bei Bedarf den Vordruck ausdrucken, ausfüllen und mit in das Krankenhaus nehmen.