07.10.2020
Gerichtsurteil zur Hinzuverdienstgrenze
Finanzminister muss handeln!
Beamte
Bezirksgruppen
Rechtsschutz
Die GdP hat erfolgreich mit Unterstützung der Juristen des DGB-Rechtsschutzes gegen das Land geklagt. Es ging um eine Rückforderung der Zahlung der vorübergehenden Erhöhung des Ruhgehaltes in Höhe von 876,35 Euro.
GdP, wir setzen uns für alle ein: Gemeinsam, Stark, Sicher
Der Betroffene hatte in vier Monaten zusätzlich ein durchschnittliches
monatliches Einkommen von 452,31 Euro erzielt und damit die
Zuverdienstgrenze um 2,31 Euro je Mo-nat überschritten. Dies führte zum
Verlust der kompletten Erhöhung.
Bereits 2018 hatte die GdP auf diese negative Rechtsfolge den Minister für
Finanzen aufmerksam gemacht. Aus diesem Grund wurde ab 2019 das
Versorgungsgesetz dahingehend entschärft, das zurzeit die Versorgung „nur“
um den die 450 Euro Hinzuverdienst übersteigenden Teil gekürzt wird.
Jetzt haben die Richter des VG Halle (Az.: 5 A 60/19 HAL) geurteilt, dass
die Frage eines regelmäßigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in
Anlehnung an die Rechtslage im Rentenversicherungsrecht zu beurteilen ist.
Im Rentenversicherungsrecht wurden im Rahmen des Flexirentengesetzes ab 1.
Juli 2017 die Hinzuverdienstgrenzen im Sinne einer kalenderjährigen
Betrachtungsweise neu geregelt, um die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu
flexibilisieren und einen besseren Ausgleich unterjähriger
Verdienstschwankungen zu ermöglichen.
Die GdP hat jetzt den MF angeschrieben und ihn aufgefordert, dieses Urteil
in geeigneter Weise bekannt zu machen und im Verwaltungshandeln umzusetzen.
Die GdP hatte bereits am 27.07.2017 in ihrer Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften den Vorschlag
unterbreitet, dass in adäquater Anwendung des Flexirentengesetzes, dass
das Einkommen erst auf die Versorgung angerechnet wird, wenn die jährliche
Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird.
Der Landesvorstand
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