
13.02.2025
Neuigkeiten zu Pflegeleistungen ab 2025 und zur Beihilfeverordnung
Neuigkeiten zu Pflegeleistungen ab 2025 und zur Beihilfeverordnung
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Im Jahr 2025 wird die schrittweise Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetzes (PUEG) fortgeführt: Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Das hat Auswirkungen auf die zustehenden Leistungen im Pflegefall.
Informationen zur Anpassung der Sachleistungen findet ihr auch auf der Homepage der Verbraucherzentrale unter Pflegeleistungen 2025: Alle Änderungen im Überblick | Verbraucherzentrale.de
In der Beihilfenverordnung gibt es im Bereich Pflege seit 01.01.2025 einige Neuerungen. Es treten z.B. Verbesserungen im Bereich der beihilfefähigen Pflegeaufwendungen aufgrund der Änderungen ein. Das Merkblatt über die Gewährung von Beihilfen zu Pflegekosten mit den angepassten Sachleistungen wurde zwischenzeitlich aktualisiert. Hier findet ihr alle wichtigen Informationen zur dauernden Pflege.
Außerdem gibt die Beihilfestelle nachfolgende Hinweise, damit Anträge schneller bearbeitet werden können.
• Bitte reichen Sie nach Möglichkeit Ihre Pflegeaufwendungen getrennt von Ihren Krankheitskosten bei der Beihilfe ein. Für beide Anträge können weiterhin wie gewohnt die vorgegebenen Formblätter verwendet werden.
• Bitte schicken Sie keine Rechnung ohne Antragsformular (auch nicht nur für den Beratungseinsatz) und reichen Sie keine Anträge per Fax oder E-Mail (auch nicht vorab) ein. Diese können leider in dieser Form nicht bearbeitet werden und verursachen unnötigen Verwaltungsaufwand.
• Ebenso bitten wir Sie, nicht mehrere Rezepte auf einer Seite einzureichen. Diese müssen sonst bei der Bearbeitung einzeln erfasst und aufwendig getrennt werden.
• Für die Abrechnung von Rezepten ist die Vorlage des taxierten Rezeptes ausreichend. Bitte verzichten Sie auf die Vorlage von Apothekensammelrechnungen, Kassenbons und Lieferscheinen. Ebenso ist die Vorlage der Rechnung zusammen mit der Verordnung für die Prüfung der Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln ausreichend.
Weitere Informationen zu Themen rund um die Gesundheit und Pflege findet ihr auch auf unserer Homepage unter Gesundheitswegweiser. Wir freuen uns über Rückmeldungen oder Verbesserungsvorschläge. Nutzt dazu bitte den Button „Feedback zum Gesundheitswegweiser“.
Euer Landesseniorenvorstand