jumpToMain
© Africa Studio – stock.adobe.com
Africa Studio – stock.adobe.com

21.11.2024

Amtsangemessene Alimentation

Lohnt sich ein Widerspruch auch im Jahr 2024?

Rückblick:

Bereits 2022 und 2023 haben wir euch am Ende des Jahres umfassend über das Thema amtsangemessene Alimentation und die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, informiert. Das LfF verschickte dann im Sommer 2023 und auch 2024 Widerspruchsbescheide und lehnte die Widersprüche als unbegründet ab. Für alle, die Klage erheben wollten, haben wir dann in einem FAQ auf der Homepage alle Informationen bereitgehalten - von einem Muster für die Klageerhebung bis zur Klagebegründung und vielen Hinweisen zum Verfahren.

Im Hinblick auf bereits anhängige Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation bei den Verwaltungsgerichten in Rheinland-Pfalz bzw. deren Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurden die Verfahren betreffend die Alimentation 2022 und 2023 unseres Wissens von den Verwaltungsgerichten überwiegend ruhend gestellt.

Und jetzt, wie geht es jetzt weiter?

Jetzt stellt sich die Frage, wie es mit der Alimentation 2024 weitergeht. Neben der Frage, ob die prozentualen Erhöhungen der Besoldung und Versorgung in Rheinland-Pfalz amtsangemessen sind, bleiben die strukturellen Fragen, wie das Abstandsgebot zur Grundsicherung unter Aufgabe der „Alleinverdienerehe“ und die Stauchung der Besoldungstabelle durch Streichung der unteren Besoldungsgruppen bzw. Eingangsstufen und Alimentierung „ab dem 3. Kind“ zu sehen sind. All diese Dinge sind aus unserer Sicht im Jahr 2024 inhaltsgleich zu den vergangenen Jahren.

Zuletzt hat das OVG Rheinland-Pfalz im September 2024 dem Bundesverfassungsgericht in einem anderen Verfahren die Frage vorgelegt, ob die Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 verfassungsgemäß gewesen ist. Das OVG hat daran Zweifel, da es eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 festgestellt hatte. Dabei stellte es explizit fest, dass Ausgangspunkt zur Bestimmung der maßgeblichen Alimentation die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjährigen Kindern und nicht eine Hinzuverdienerfami­lie sei. Im letzten Besoldungsanpassungsgesetz hatte der Gesetzgeber zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet.

GdP- Jurist Markus Stöhr kommt zu folgendem Zwischenergebnis: „Gegenüber der allgemeinen Lohnentwicklung hinkt die Besoldung mit Sicherheit hinter den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parametern zurück. Ob dies dem Bundesverfassungsgericht ausreicht, die Besoldung insgesamt als verfassungswidrig zu niedrig einzustufen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht die Alimentation als verfassungswidrig zu niedrig einstuft, bedeutet dies nicht unbedingt eine Nachzahlung für die Kläger/innen. Es kann sein, dass das Bundesverfassungsgericht „nur“ dem Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz aufgibt, eine verfassungsgemäße Alimentation herzustellen.“

Wir haben neue Mustertexte für euch auf der Homepage zum Herunterladen hinterlegt. Diese Formulare könnt ihr nutzen und per Einschreiben bis zum Ende dieses Jahres an das LfF senden. Sollten im nächsten Jahr Widerspruchsbescheide ergehen, die eure Widersprüche für das Jahr 2024 zurückweisen, stehen für eine erstmalige Klagerhebung oder eine Klageerweiterung die notwendigen Muster dort bereit.

Auch wer 2022 oder 2023 bereits Widerspruch eingelegt hat, sollte dieses Jahr wieder fristgemäß Widerspruch einlegen!

 

https://www.gdp.de/rheinland-pfalz/de/fuer-dich/rechtsschutz/alimentation