26.11.2023
Tarifrunde 2023
Zeit für Warnstreik – Was jetzt wichtig ist
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Nachdem auch die zweite Verhandlungsrunde ohne ein Angebot beendet wurde müssen wir jetzt den Druck erhöhen und auf die Straße gehen. Was hierbei eure Rechten und Pflichten sind erklären wir euch in dieser Info:
Nachdem zum Warnstreik aufgerufen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
die Beschäftigten über die Arbeitskampfrichtlinien der Tarifgemeinschaft
der Länder zu informieren. Es handelt sich hierbei lediglich um eine
Informationspflicht des Arbeitgebers. Das bewirkt in manchen Fällen, dass
die Beschäftigten verunsichert sind und von einer Teilnahme am Streik
absehen.
Müssen Tarifbeschäftigte ihre Streikteilnahme beim Vorgesetzten ankündigen
und sich abmelden?
In einem Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und
Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit
keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten, und es muss nicht
ausgestempelt werden. Wenn zum Streik aufgerufen wird und die
Arbeitnehmer/innen sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die
Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einer
bestreikten Behörde Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der
Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes bestehen, gelten diese
nicht im Streikfall. Ein Arbeitgeber kann in der Regel davon ausgehen,
dass Arbeitnehmer/innen, die nach einem Streikaufruf nicht zur Arbeit
erscheinen oder die begonnene Arbeit abbrechen, von ihrem Streikrecht
Gebrauch machen. Beschäftigte sind auch nicht verpflichtet, ihre
Streikteilnahme vorher anzukündigen.
Dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder streiken?
Das Streikrecht (Arbeitskampfrecht) ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG, der
Koalitionsfreiheit. Demnach darf jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer
streiken, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Alle
nicht oder anders organisierten Beschäftigten haben daher das Recht, sich
dem Streik anzuschließen. Sie sollten dies im eigenen Interesse und aus
Solidarität auch tun. Jedoch erhalten Nichtorganisierte kein Streikgeld
und somit keinen Ausgleich für anfallende Gehaltskürzungen.
Dürfen Beamtinnen und Beamte streiken?
Nein, streiken dürfen Beamte nicht. Das Grundrecht auf gewerkschaftliche
Betätigung, freie Meinungsäußerung und Demonstrationsfreiheit steht auch
Beamtinnen und Beamten zu. Sie dürfen an Kundgebungen und Demonstrationen
zur Unterstützung eines Arbeitskampfes der Tarifbeschäftigten außerhalb
ihrer individuellen Arbeitszeit teilnehmen.
Dürfen Beamtinnen und Beamte Arbeitskämpfe aktiv unterstützen?
Auch wenn Beamtinnen und Beamte nicht zum Streik aufgerufen sind, dürfen
sie außerhalb ihrer Arbeitszeit im Rahmen der Koalitionsfreiheit gemäß
Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewerkschaftliche Aufgaben im Rahmen des
Arbeitskampfes übernehmen (z. B. Ordner, Helfer im Streiklokal,
Streikposten, usw.).
Welcher Unterschied besteht zwischen Streik und Warnstreik?
Der Streik ist definiert als die gemeinsame, planmäßige, vorübergehende,
volle und teilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Leistung durch eine Mehrheit der Arbeitnehmer/innen zur Erreichung eines
wirtschaftlichen Zieles. Als Erzwingungsstreik kann er längere Zeit
andauern. Ein Warnstreik ist ein legitimiertes Mittel, um Blockaden auf
der Arbeitgeberseite zu lockern und sie aufzufordern, in Verhandlungen
Ergebnisse zu erzielen und sie nicht auszusitzen. Warnstreiks sind in der
Regel kurzzeitige Arbeitsniederlegungen.
Dürfen Auszubildende und befristet Beschäftigte streiken?
Wenn Belange der Auszubildenden in den Tarifverhandlungen mit verhandelt
werden, haben sie selbstverständlich auch das Recht zu streiken.
Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen haben die gleichen Rechte
wie unbefristet Beschäftigte und daher auch ein Streikrecht. Ihnen dürfen
keinerlei Nachteile entstehen.
Kann ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte die Teilnahme an einem Streik
verbieten oder unterbinden?
Definitiv nicht. Vorgesetzte haben nicht das Recht, das Handeln der
Streikenden zu beeinflussen. Hohes Arbeitsaufkommen oder Personalmangel
sind kein Grund, das Streikrecht auszuhebeln, erst recht nicht die
Bewältigung des normalen täglichen Arbeitsablaufs. Die Beschäftigten
entscheiden selbst, ob sie an einem Streik teilnehmen oder nicht.
Müssen sich Tarifbeschäftigte, die am Streik teilnehmen wollen, aus dem
Zeiterfassungssystem ausloggen oder nicht?
Nein, müssen sie nicht. Die Streikzeit kann grundsätzlich nicht vom
Gleitzeitguthaben abgezogen werden. Während des Streiks besteht keine
Arbeitspflicht und somit keine Soll-Arbeitszeit. Umkehrschluss daraus ist,
dass sich der Beschäftigte nicht ausloggen muss. Ein Arbeitnehmer, der an
einem Streik teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen
Gleitzeitregelung zulässigerweise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet
hat, streikt nicht (im Rechtssinne). Während der Freizeit kann der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht die Arbeitsleistung vorenthalten, daher
ist auch keine Lohnkürzung möglich, und es besteht kein Anspruch auf
Streikgeld. Grundsätzlich verhält es sich so, dass Streik die
Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitskraft während der Dauer der
Streikteilnahme bedeutet. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber den Lohn
kürzen darf. Für den Streik wird den organisierten Mitgliedern von der
Gewerkschaft ein Streikgeld gezahlt, das die Entgelteinbußen ausgleicht.
Wer erhält Streikgeld? Wie wird das Streikgeld berechnet? Ist das
Streikgeld steuerpflichtig?
Streikunterstützung der GdP gibt es für diejenigen, die bereits seit drei
Monaten
Gewerkschaftsmitglied der GdP sind. Die Höhe der zu gewährenden
Streikunterstützung wird jeweils vor Beginn der Kampfmaßnahmen durch den
geschäftsführenden Bundesvorstand festgesetzt. Sie ist maximal auf den
nachgewiesenen Verdienstausfall (Netto) begrenzt. Berechnungsgrundlage ist
der Nettoverdienst des Monats vor Beginn des Streiks (ohne
Jahressonderzahlung). Das Streikgeld ist steuerfrei laut eines Urteils des
Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 1990 (BFH v. 29.10.1990; DB 91, 259).
Wie verhält es sich bei Krankheit während des Streiks?
Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitskampfbeginn:
Wer arbeitsunfähig erkrankt und sich nicht am Streik beteiligt, hat
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er trotz des Streiks hätte
beschäftigt werden können. Ob der Kranke am Streik bei Nichterkrankung
teilgenommen hätte, ist unerheblich. Dies gilt sowohl für den Fall, dass
Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Streikbeginn eingetreten ist, als auch
dann, wenn sie nach Streikbeginn eingetreten ist.
Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitskampfbeginn:
Wer während eines Streiks erkrankt, hat keinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Dafür zahlt jedoch die GdP trotz
Krankheit Streikgeld.
Wird Streikgeld auch bei Warnstreiks gezahlt?
Die Richtlinie der GdP für die Gewährung einer Streikunterstützung sieht
für die Teilnahme an Warn- bzw. Demonstrationsstreiks aufgrund gesonderter
Beschlusslage des Geschäftsführenden Bundesvorstandes bzw. der
Clearingstelle die Zahlung einer Streikunterstützung auch bei einem
Warnstreik vor.
Wer schließt eine Notdienstvereinbarung ab?
Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleistungen können Notdienste
eingerichtet werden. Dazu gehört nicht der allgemeine Dienstbetrieb.
Notdienstvereinbarungen kann nur Arbeitgeber mit der streikführenden
Gewerkschaft (GdP Landesbezirk) vereinbaren. Der Arbeitgeber darf nicht
einseitig Notdienstarbeiten festlegen. Zwar lässt das BAG offen, wer die
zum Notdienst heranzuziehenden Arbeitnehmer/innen letztlich auszuwählen
hat, es besagt aber auch, dass es Aufgabe der Arbeitskampfparteien ist,
sich um eine Regelung des Notdienstes zu bemühen. Personalräte sind für
die Vereinbarung von Notdiensten nicht zuständig.
Welche Auswirkungen hat der Streik auf die Kranken- und Pflegeversicherung?
Nach § 192 Sozialgesetzbuch V (SGB V) besteht die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger, die an einem rechtmäßigen Arbeitskampf
teilnehmen, bis zur Beendigung des Arbeitskampfes ohne Beitragszahlung
fort, und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Dies gilt ebenfalls für die
soziale Pflegeversicherung.
Wie wirkt sich der Streik auf die Rentenversicherung aus?
Für die Dauer eines Streiks werden keine Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt. Grund: Die Rentenversicherung setzt ein Beschäftigungsverhältnis
voraus. Da während eines Streiks kein Entgelt gezahlt wird, ruht das
Beschäftigungsverhältnis. Allerdings gilt jeder Monat, in dem zumindest
teilweise Beiträge gezahlt wurden, als Versicherungsmonat. Es wird jedoch
die Wertigkeit durch eine geringere Beitragszahlung gemindert. Bei
kurzfristigen Warnstreiks sind die Auswirkungen minimal.
Wie verhält es sich während eines Streiks mit der gesetzlichen
Unfallversicherung?
Nach herrschender Meinung werden Unfälle, die Folge einer Streikteilnahme
sind, nicht vom Begriff des Arbeitsunfalls erfasst, auch wenn sie auf dem
Betriebsgelände geschehen. Ausnahmsweise kann Versicherungsschutz für
einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestehen, sofern der Unfall
noch mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängt, wie es z. B. bei einem
Warnstreik denkbar ist. Bei Notstands- und Erhaltungsarbeiten sind die
Arbeitnehmer/innen selbstverständlich unfallversichert.“ Es gibt jedoch
für die GdP-Mitglieder den Unfallschutz der GdP, der auch während eines
Streiks greift. Für „andere Unfälle“ besteht jedoch kein
Versicherungsschutz der GdP. Da – wie oben zitiert – der Streik nicht zu
den Versicherungstatbeständen der gesetzlichen Unfallversicherung gehört,
zahlt bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Streik entweder die
vorhandene private Unfallversicherung oder die Krankenkasse.
Wie sieht es hinsichtlich des Streiks mit der Jahressonderzahlung aus?
Die Jahressonderzahlung wird gem. § 20 Abs. 4 TV-L dann voll ausgezahlt,
wenn der/die Beschäftigte 12 Monate beschäftigt war. Sie vermindert sich
um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen
Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hat. Die Kürzung kommt dabei
nur in Betracht, wenn für den vollen Monat kein Entgelt o. Ä. gezahlt
wird. Erhält der/die Beschäftigte auch nur für einen Tag Entgelt, muss die
Kürzung unterbleiben.
Muss die Gewerkschaft dem Arbeitgeber die Namen der Streikenden mitteilen
oder muss der Arbeitgeber selbst feststellen wer streikt?
Über den Streik entscheidet nach den Satzungen i. d. R. der Vorstand der
Gewerkschaft. Er legt dabei den Beginn des Streiks, die aufgerufenen
Personen, die betroffenen Dienststellen und die Streikform fest. Der
Streikbeschluss ist für die Mitglieder bindend. Die Mitglieder werden
informiert und zur Teilnahme aufgerufen. Die Streikbeteiligung wird in der
Regel nicht ausdrücklich erklärt und braucht es auch nicht. Der
Arbeitgeber kann im Regelfall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer von ihrem
Streikrecht Gebrauch machen, wenn sie nach einem gewerkschaftlichen
Streikaufruf die Arbeit nicht aufnehmen oder abbrechen. Die Gewerkschaft
ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Namen der Streikenden
mitzuteilen.
Was ist unter einer Maßregelungsklausel zu verstehen?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Arbeitnehmer/innen nicht
benachteiligt werden dürfen, weil diese "in zulässiger Weise" ihre Rechte
ausüben. Mit dem Tarifergebnis wird daher üblicherweise eine
Maßregelungsklausel vereinbart. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass
die Teilnahme am Streik zu keinen Nachteilen für die Streikenden führen
darf und evtl. bereits eingeleitete Maßregelungen zurückgenommen werden.
Werbung am Arbeitsplatz
Die Werbung neuer Mitglieder ist für eine Gewerkschaft ein Bestandteil der
Koalitionsfreiheit. Die beste Werbung kann auf der Dienststelle betrieben
werden. Das Bundesarbeitsgericht hat 1982 folgendes Urteil gesprochen:
"Eine effektive Werbung ist nur dort möglich, wo die Werbung auf
Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit stoßen kann. Das ist der Betrieb
(die Dienststelle). Hier werden diejenigen Fragen, Aufgaben und Probleme
deutlich, auf die sich das Tätigwerden einer Gewerkschaft bezieht, an die
die Werbung um neue Mitglieder anknüpfen kann". Deshalb ist dies auch
erlaubt.
Für weitere Fragen rund um das Streikrecht stehen euch die
GdP-Geschäftsstelle und die Tarifexperten zur Verfügung.