FAQ`S zur amtsangemessenen Alimentation
Wie lege ich einen Widerspruch ein?
Wir empfehlen, den bereit gestellten Musterwiderspruch zu verwenden. Der Widerspruch sollte nachweisbar eingelegt werden, d.h. mit eingeschriebenem Brief (von der Übersendung durch Fax, normaler Briefpost und insbesondere der Dienstpost oder dem Einlegen in den Briefkasten des LfF raten wir ab) und der Beleg und eine Kopie des Widerspruchs ist aufzuheben.
Schicke ich den Widerspruch per Einschreiben oder per Einwurf-Schreiben?
Wir raten dazu, den Briefumschlag mit dem Widerspruch per „Einwurf-Einschreiben“ zu kennzeichnen und bei der nächsten Poststelle abzugeben.
Ein Problem bei einem „Einschreiben“ kann sein, dass der Empfänger den Erhalt des Schreibens unterschreiben muss. Wenn der Briefträger aber beispielsweise zu den Schließzeiten kommt, dann muss der Empfänger das Schriftstück bei der Postfiliale abholen und abzeichnen.
Das „Einwurf-Einschreiben“ hingegen hat den Vorteil, dass es durch den Postzusteller in den Briefkasten eingeworfen wird und dieser dann das Datum und die Uhrzeit der Zustellung notiert, welche dann in der Sendungsverfolgungsnummer nachgelesen werden kann.
Was muss der Widerspruch an Angaben von mir enthalten?
Der Widerspruch muss schriftlich (nicht per E-Mail!) mit Absender, Datum, Personalnummer, Besoldungsgruppe und Unterschrift versehen erhoben werden.
Muss ich einen Widerspruch einlegen oder bekomme ich auch ohne Widerspruch und Klage in jedem Fall eine Nachzahlung, wenn das Bundesverfassungsgericht die Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig einstufen sollte?
Der sicherste Weg ist das Einlegen eines Widerspruchs. Dass Rheinland-Pfalz allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern eine Nachzahlung gewährt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Besoldung als verfassungswidrig zu niedrig feststellt, ist höchst unsicher.
Ist ein Widerspruch auch dann sinnvoll, wenn ich später keine Klage erheben möchte?
Ja, ein Widerspruch kann dennoch sinnvoll sein. Wir können nicht abschätzen, ob das Landesamt für Finanzen (LfF) Widerspruchsbescheide erlässt oder die Verfahren ruhend stellt. Sollten die Verfahren ruhend gestellt werden, muss keine Klage erhoben werden aber zuvor der Widerspruch eingelegt worden sein.
Bis wann muss der Widerspruch eingelegt werden?
Der Widerspruch muss bis Ende des laufenden Kalenderjahres eingelegt werden, d.h. bis dahin muss der Widerspruch beim Landesamt für Finanzen zugegangen sein. Eine Absendung mit Briefpost am 31. Dezember ist damit nicht ausreichend.
Kostet der Widerspruch Geld?
Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei, so dass lediglich Auslagen für die eigene Einlegung entstehen. Bei (hier nicht erforderlicher) Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen dessen gesetzliche Gebühren.
Können mir sonstige Nachteile entstehen?
Bis auf den Aufwand keine ersichtlichen.
Ist es nicht klüger, nur gegen die Besoldung 2022 Widerspruch einzulegen und nicht auch die Folgejahre, damit ein Widerspruchsbescheid nur dieses Jahr umfasst und ich gegen die Besoldung 2023 erneut Widerspruch einlegen kann?
Der rechtlich sicherste Weg ist, jedes Jahr frist- und formgerecht sowie nachweisbar einen Widerspruch einzulegen. Vorausgesetzt, es wird nicht vergessen. Ein Widerspruchsbescheid umfasst aber als (Teil-)Widerspruchsbescheid nur die abgeschlossenen Zeiträume, da das LfF die zukünftigen Zeiträume rechtlich nicht prüfen kann. Im Fall einer Beförderung muss erneut Widerspruch eingelegt werden! Im Übrigen ist es jedenfalls unschädlich, jedes Jahr einen Widerspruch einzulegen.
Ich habe einen ablehnenden Bescheid des Landesamts für Finanzen bekommen; was sollte ich jetzt tun?
Nach Erhalt des o.g. Bescheides entscheidest du selbst, ob du diesen Bescheid so gegen dich gelten lassen oder ob du innerhalb der Monatsfrist klagen möchtest. Es bleibt jedenfalls die Möglichkeit, Ende 2023 erneut gegen die Besoldung 2023 Widerspruch einzulegen.
Kann ich auch ohne Anwalt Klage erheben?
Ja, kannst du. Vor den Verwaltungsgerichten besteht in der 1. Instanz kein Anwaltszwang. Entsprechende Muster zur Klagebegründung werden wir zu gegebener Zeit zur Verfügung stellen.
Wann muss ich Klage erheben?
Spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang bei dem im Bescheid benannten Verwaltungsgericht. Zugang heißt z.B. Erhalt durch förmliche Zustellung, Übergabe oder Einwurf im Briefkasten.
Wie erhebe ich Klage und bei welchem Gericht?
Die Klage muss schriftlich, also eigenhändig unterschrieben, erhoben werden. Es reicht zunächst eine fristwahrende Erhebung der Klage aus. Hierfür brauchst du neben deinen persönlichen Angaben den Widerspruch (Anlage 1) sowie den Widerspruchsbescheid (Anlage 2). Das zuständige Gericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids benannt.
Das Gericht wird dir einen Zeitraum vorgeben, innerhalb dessen du die Klage zu begründen hast. Ein Muster zur Klagebegründung werden wir zu gegebener Zeit zur Verfügung stellen.
Bekomme ich Rechtsschutz von der GdP Rheinland-Pfalz?
Ein individueller Rechtsschutz durch die GdP Rheinland-Pfalz ist nicht möglich, da dies bei rund 8.500 potentiellen Klägern nicht darstellbar ist. Wir unterstützen durch die Zurverfügungstellung von Mustertexten für Widerspruch und Klage und werden Musterklagen führen.
Ich habe eine private Rechtsschutzversicherung, übernimmt die die Klagekosten?
Bitte kläre die Kostenübernahme mit deiner privaten Rechtsschutzversicherung rechtzeitig ab. Ggf. ist diese bereit die Gerichtsgebühren zu übernehmen, da du nicht zwingend einen Rechtsanwalt benötigst.
Was bekomme ich im Falle einer positiven Entscheidung beim BVerfG zurück?
Durch das BVerfG werden im günstigsten Fall die Besoldungsanpassungsgesetze als verfassungswidrig deklariert und der rheinland-pfälzische Gesetzgeber aufgefordert, Nachzahlungen zu veranlassen.
Ich habe Bedenken, gegen meinen Dienstherrn zu klagen.
Beamte klagen nicht gegen eine Person als solches, z.B. Ihren Vorgesetzten, sondern gegen das Land Rheinland-Pfalz. Dadurch kommt es im Dienstalltag nicht zu persönlichen Auseinandersetzungen. Die Beschreitung des Klageweges, um die Rechtmäßigkeit der Besoldung zu überprüfen, ist zudem das einzige rechtmäßige Mittel, dass der Beamte wahrnehmen kann. Denn, Beamte dürfen nicht streiken. Streitigkeiten über die Höhe der Bezahlung können daher nur auf dem Klageweg geltend gemacht werden.
Brauche ich einen Rechtsanwalt, wenn ich vor dem Verwaltungsgericht Klage erhebe?
Nein; nach § 67 Verwaltungsgerichtsordnung können sich die “Beteiligten” (Kläger und Beklagte) in erster Instanz selbst vertreten.
Und wie hoch sind dann ggf. die Gerichtskosten/-gebühren?
Unmittelbar nach Klageinreichung setzt das Gericht einen vorläufigen Streitwert fest, auf dessen Grundlage die Gerichtskosten kurzfristig in Rechnung gestellt werden. Diese Gerichtskosten variieren je nach Streitwert und der Anzahl der Gebühren (festgelegt im Gerichtskostenverzeichnis Anlage 2 zum GKG). Wenn das Verfahren vollständig (bis zu einem Beschluss/ Urteil) durchgeführt wird und ein Urteil ergeht, fallen Gerichtsgebühren an; endet das Verfahren vorzeitig, reduzieren diese Gebühren. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG und wird bei einer hier nötigen Feststellungsklage auf pauschal 5.000 € festgelegt. Laut Anlage 2 zum GKG betragen die Gebühren für das Gericht in der ersten Instanz 161,- € mal Gebührenwert 3,0 (Kostenverzeichnis Hauptabschnitt 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 1210), damit in Summe 483,- € für die erste Instanz (ohne Anwaltskosten).
Jede weitere Instanz in den Gerichten würde mehr kosten. Dafür müsstest Du aber ein abweisendes Urteil bekommen und dagegen das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Automatisch und ohne Dein Zutun entstehen keine weiteren Kosten.
Kann ich eigentlich meinen eingelegten Widerspruch/Klage zurückziehen?
Ja, das ist jederzeit möglich, aber nur dann, wenn über die „Sache“ noch nicht entschieden wurde. Wir empfehlen allerdings nicht den Widerspruch / Klage zurückzuziehen. Durch eine hohe Anzahl eingereichter Klagen ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Verwaltungsgerichte sich auf wenige Musterverfahren beschränken. Zudem erzeugen wir auch politischen Druck durch eine große Anzahl von Klagen vor den Verwaltungsgerichten. Wir wissen, dass die große Anzahl von Klagen, einen immensen Arbeitsaufwand für Gerichte und Verwaltung bedeuten werden.
Was passiert mit meiner Klage in der ersten Instanz?
Dies wird der Richter entscheiden. Mit Zustimmung der Beklagten könnten Klagen ruhend gestellt werden, auch eine Aussetzung käme in Betracht. Wir hoffen auf diese Vorgehensweise für alle Klagen, die ohne anwaltliche Unterstützung geführt werden.
Muss ich mich dann durch die “Instanzen” klagen?
Nein, sofern das Verwaltungsgericht in den Klageverfahren eine Verfassungswidrigkeit feststellt, werden ggf. vom Verwaltungsgericht direkt Vorlagebeschlüsse an das Verfassungsgericht gefertigt. Das Verfassungsgericht entscheidet dann endgültig.
Wie lange dauern die Gerichtsverfahren? Wann kann man mit entsprechenden Urteilen rechnen?
Das kann leider sehr lange dauern. Die Verfahren dauern im Regelfall mehrere Jahre.
Ist es sinnvoll auch bei einer höheren Besoldungsgruppe zu klagen?
Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, in jeder Besoldungsgruppe gegen den Widerspruchsbescheid mit einer Klage vorzugehen. Schließlich wurde auch die Richterbesoldung (sog. R-Besoldung) vom BVerfG entschieden, so dass erkennbar ist, dass das gesamte Besoldungssystem überarbeitet werden muss, sofern wir Erfolg haben sollten. Unseren Berechnungen zufolge haben die Verschiebungen in den untersten Besoldungsgruppen durchaus Auswirkungen bis in die höchsten Besoldungsgruppen hinein. Das hängt aber sehr davon ab, wie die Richter am BVerfG entscheiden und wie sie eine Berechnung vorgeben.
Kann ich der Ruhendstellung des Verfahrens zustimmen?
Die Verwaltungsgerichte fragen zur Zeit bei euch an, ob ihr zustimmt, dass das Verfahren ruhend gestellt wird. Dieser Frage kann unseres Erachtens nur rechtssicher zugestimmt werden, wenn die Gegenseite auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Ein Formulierungsvorschlag:
Dem Antrag/Vorschlag des Beklagten auf Ruhen des Verfahrens wird zugestimmt, wenn dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Kann ich der Aussetzung des Verfahrens zustimmen?
Der Aussetzung des Verfahrens kann zugestimmt werden, hier entsteht keine Verjährungsproblematik.
Was passiert im Falle einer Klagerücknahme?
Die Gebühren ermäßigen sich im Falle der Klagerücknahme nachträglich unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Drittel. Da man die gesamte Gebühr schon zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt man in einem solchen Fall also zwei Drittel des gezahlten Betrages wieder erstattet.
Soll ich Klage erheben oder soll ich nicht?
Hier muss jeder und jede eine individuelle Entscheidung treffen. Während das Widerspruchsverfahren kostenfrei ist, fallen durch eine Klage Gerichtskosten an, die mehrere hunderte Euro betragen können. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht sicher vorherzusagen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts scheinen das Ergebnis mathematisch berechenbar zu machen (vgl. die zutreffende Wiedergabe in der Gesetzesbegründung zur Besoldungsanpassung 2022 ab S. 29 ff. https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2300-18.pdf). Dem ist jedoch aus mehreren Gründen nicht so. Das statistische Datenmaterial (z.B. die Entwicklung der Nominallöhne) des Statistischen Bundesamtes für das Land Rheinland-Pfalz weicht von dem des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ab, das der Dienstherr zur Grundlage macht. Auf welche Daten die Gerichte zurückgreifen, kann entscheidend sein. Es ist unklar, ob die Gerichte nur das Jahr 2022 oder auch die Entwicklung ab 2023 einfließen lassen. Das Verhältnis der Alimentation kinderreicher Beamter zur Grundbesoldung ist noch nicht geklärt und die Rechtmäßigkeit der Stauchung der Besoldungstabelle durch Streichung der unteren Besoldungsgruppen ist fraglich. Dies sind einige strittige Punkte, von denen sich die GdP durch die Musterklagen Klarheit verspricht.
Wer keine Klage erhebt, kann jedenfalls für 2022 keine Nachzahlung erwarten, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Möglich ist jedoch, für das Jahr 2023 erneut Widerspruch einzulegen. Stellt -letztlich- das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Besoldung fest, profitieren alle Kolleginnen und Kollegen von etwaigen Anpassungen für die Zukunft.
Ich habe bereits letztes Jahr selbständig Klage eingereicht für die Besoldung 2022 und nun den Widerspruchsbescheid für die Besoldung 2023 erhalten. Was ist zu tun?
Zur Sicherheit empfehlen wir die eingereichte Klage, um den Besoldungszeitraum 2023 zu erweitern. Ein entsprechendes Muster findest du unter „Klageerweiterung“.
Die GdP hat letztes Jahr für mich Klage eingereicht für die Besoldung 2022. Nun habe ich den Widerspruchsbescheid betreffend die Besoldung 2023 erhalten. Was ist zu tun?
Leite den Widerspruchsbescheid an den dich vertretenden Rechtsschutzsekretär, dieser wird eine Klageerweiterung vornehmen.
Ich habe letztes Jahr keine Klage eingereicht und habe nun den Widerspruchsbescheid betreffend die Besoldung 2023 erhalten. Was ist zu tun?
Zur Anspruchswahrung ist gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Ein entsprechendes Muster findest du auf unserer Homepage.
Kostet mich die Klageerweiterung zusätzliche Gerichtsgebühren?
Davon ist nicht auszugehen.
Kann mir die GdP Rechtsschutz gewähren für meine Klage vor dem Verwaltungsgericht?
Leider können wir aus finanziellen Gründen keine weiteren Kosten für Besoldungsklagen übernehmen. Unser Rechtsschutzangebot beschränkt sich auf die auf dieser Seite befindlichen Unterstützungs-/Beratungsleistungen.
Die Gerichte fordern nach der Klageerweiterung zur Stellungnahme auf bezüglich der Aussetzung oder Ruhendstellung.
Ihr könnt folgendes antworten: „Der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO analog wird zugestimmt. Einem Ruhen des Verfahrens wird zugestimmt, wenn der Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Klageerweiterung wird vom Kläger als sachdienlich erachtet und fördert die Beilegung des Streits.“