Richtlinie für die Frauenarbeit in der GdP Rheinland-Pfalz
1. Zweck
Zur Förderung der gewerkschaftlichen Frauenarbeit besteht in der GdP Rheinland-Pfalz die Landesfrauengruppe.
2. Aufgaben und Ziele
Die Landesfrauengruppe
- vertritt im Rahmen der GdP-Satzung die Interessen der in der GdP organisierten Frauen nach innen und nach außen,
- berät und unterstützt den geschäftsführenden Landesvorstand und entwickelt Initiativen zu frauen- und gleichstellungspolitischen Themen,
- wirkt auf die Umsetzung der Beschlüsse der Landesfrauenkonferenz hin,
- übernimmt die Aufgaben der Landesfrauenkonferenz, wenn dies zwischen den Konferenzen zwingend geboten ist,
- organisiert Seminare für Frauen und
- arbeitet eng mit dem DGB-Bezirksfrauenausschuss und den Frauengruppen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften zusammen.
Ziel ist die Gleichberechtigung der Frauen in der GdP und der Polizei.
3. Mitgliedschaft
Alle in der GdP Rheinland-Pfalz organisierten Frauen gehören der Landesfrauengruppe an.
4. Landesfrauenkonferenz
Zur Unterstützung und Förderung der gewerkschaftlichen Frauenarbeit findet jeweils vor dem Ordentlichen Landesdelegiertentag die Landesfrauenkonferenz statt.
4.1. Zusammensetzung
Die Landesfrauenkonferenz setzt sich aus dem Vorstand der Landesfrauengruppe und aus den Delegierten zusammen.
4.1.1 Delegiertenschlüssel
Der Delegiertenschlüssel wird vom Vorstand der Landesfrauengruppe festgelegt. Auf jede Kreisgruppe soll mindestens ein Delegiertenmandat entfallen.
4.1.2 Zusatzmandate
Hat sich in einer Bezirksgruppe eine eigene örtliche Frauengruppe gebildet, erhält diese zwei Zusatzmandate. Dort, wo es keine Bezirksgruppe gibt, erhält die Kreisgruppe, in der sich eine örtliche Frauengruppe gebildet hat, 1 Zusatzmandat.
4.2. Einberufung der Landesfrauenkonferenz
Die Einberufung der Landesfrauenkonferenz erfolgt mindestens sechs Monate vor deren Beginn durch den Vorstand der Landesfrauengruppe.
4.3. Durchführung der Landesfrauenkonferenz
Für die Durchführung der Landesfrauenkonferenz gelten die satzungsgemäßen Bestimmungen und die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.
4.3.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt zur Landesfrauenkonferenz sind der Landesfrauenvorstand und die Vorstände der örtlichen Frauengruppen.
4.3.2 Antragsberatungskommission
Zur Vorberatung der Anträge wird aus den Vertreterinnen der örtlichen Frauengruppenvorstände und dem Landesfrauenvorstand eine Antragsberatungskommission (ABK) gebildet. Diese besteht aus sieben Mitgliedern, die Vorsitzende stellt der Landesfrauenvorstand. Dieser setzt die ABK ein und bestimmt auf Vorschlag der Bezirksgruppen sowie Kreisgruppen (LKA, HdP) die Zusammensetzung der ABK.
4.4. Aufgaben der Landesfrauenkonferenz
Die Landesfrauenkonferenz wählt u.a. den neuen Landesfrauenvorstand sowie Delegierte für den Landesdelegiertentag, beschließt Änderungen der Richtlinie für die Frauenarbeit und in gewerkschaftspolitischen Fragen.
5. Vorstand der Landesfrauengruppe
Der Vorstand der Landesfrauengruppe besteht aus der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einer Schriftführerin. Darüber hinaus gehören dem Landesfrauenvorstand je eine Vertreterin jeder Bezirks- bzw. Kreisgruppe (LKA, HdP) sowie eine Besitzerin Tarif an.
Sitzungen des Vorstandes der Landesfrauengruppe finden bei Bedarf statt.
6. Inkrafttreten
Die Richtlinie für die Frauenarbeit in Rheinland-Pfalz tritt am 08.07.2022 in Kraft.