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19.11.2024

Inflationsausgleich in Elternzeit für Beamte:
Was steht mir zu?

Beamtenpolitik

Corona-Prämie, Inflationsausgleich: Gemeinsam mit den steuerfreien Einmalzahlungen vergangener Tarifabschlüsse begannen vor Gerichten auch Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs für die Betroffenen. Eine wesentliche Fragestellung betraf dabei diejenigen, die sich zum vereinbarten Stichtag in Elternzeit  befunden haben. Hier stand die Frage im Raum, ob der reduzierte Stundenanteil während einer
Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit oder der  Stundenanteil vor der Elternzeit maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist. Für eine Elternzeit  ohne Teilzeitbeschäftigung hat sich die  Rechtsprechung früh festgelegt, dass kein  Anspruch auf die Prämie bestünde, weil insoweit ein Zusammenhang zwischen dem Bezug der 
Prämie und einem Anspruch auf Besoldung  hergestellt werden durfte.
 
Zwischenzeitlich zeichnet sich in der Rechtsprechung ab, wo die Reise bei der Frage hingeht. Die folgenden Ausführungen bewerten ausschließlich den Beamtenbereich. Für den Tarifbereich hatten wir bereits Mitte des Jahres informiert und werden dies weiter gesondert tun.

BAG: Verhältnisse vor der Elternzeit maßgeblich

In einer der beiden maßgeblichen Entscheidungen für den Tarifbereich hat das Bundesarbeitsgericht auf
die Verhältnisse vor der Elternzeit abgestellt. Damit würde in Fällen, in denen der Stundenanteil vor der
Elternzeit bei 100 % gelegen hat, auch ein Anspruch auf den vollen Inflationsausgleich bestehen. 
Voraussetzung für diese Bewertung ist aber, dass eine Regelung ermöglicht, auf den Zeitpunkt vor der 
Elternzeit abzustellen. Das ist im aktuell einschlägigen Erlass für Beamtinnen und Beamte in NRW 
bedauerlicherweise nicht der Fall.

LAG Düsseldorf: Verhältnisse am Stichtag maßgeblich

Eine weitere maßgebliche Entscheidung zu der Frage stellt fest, dass der Stundenanteil am Stichtag
maßgeblich für die Höhe des Inflationsausgleichs ist. Auch diese Entscheidung bezieht sich unmittelbar
auf Tarifbeschäftigte, ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Fazit für Beamtinnen und Beamte in NRW

Die Betrachtung der Entscheidungen macht deutlich, dass der genaue Wortlaut der Rechtsgrundlage für
die Bewertung ausschlaggebend sein wird. In NRW bildet der Auszahlungserlass des Finanzministeriums
vom 16. Januar 2024 die Grundlage für den Inflationsausgleich. In dem Erlass wird klar auf die
Verhältnisse am Stichtag 09. Dezember 2023 abgestellt. Die Möglichkeit, auf Verhältnisse vor der
Elternzeit abzustellen, besteht daher leider nicht.
Konkret: Im Streitfalle würde die Entscheidung höchstwahrscheinlich zu Lasten unserer Kolleginnen und Kollegen entschieden werden. Aus diesem Grund können wir den verbeamteten Kolleginnen und  Kollegen nicht empfehlen, Anträge oder Widersprüche in dieser Sache einzureichen.