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07.02.2024
Inflationsausgleich und Pension
Beamtenpolitik
Senioren
Die Frage, wie hoch der Inflationsausgleich für pensionierte Kolleginnen und Kollegen ausfällt, war häufig nicht ganz klar zu beantworten. Viele Konstellationen waren nicht eindeutig geklärt. Die GdP hat daher eine klarstellende Verfügung eingefordert. Dieser Aufforderung ist das Finanzministerium mit einem Runderlass nun nachgekommen.
Der Erlass regelt im Kern folgende Punkte:
1.) Treffen Pension und Bezüge aus dem öffentlichem Dienst zusammen, ist
das Arbeits-/Dienstverhältnis für die Einmalzahlung maßgeblich.
Bsp.: Kollege X ist mit dem Ruhegehaltssatz 71,75 % in Pension gegangen,
arbeitet dann aber als Tarifkollege in Vollzeit weiter. Für die
Einmalzahlung des Inflationsausgleichs ist dann die Vollzeitstelle (100 %)
maßgeblich.
Ausnahme: Der Anspruch wäre höher, wenn der Ruhegehaltssatz maßgeblich
wäre.
Bsp.: O.g. Kollege arbeitet nicht in Vollzeit, sondern in 50%-iger
Teilzeit. Damit wäre für die Einmalzahlung zunächst der Teilzeitanteil
vorrangig (50%). Weil das aber nachteilig wäre, kann der Kollege einen
Antrag auf Auszahlung der Differenz zu seinem Ruhegehaltssatz (71,75%)
stellen.
2.) Treffen Pension und Hinterbliebenenversorgung zusammen, ist der
Ruhegehaltssatz aus dem eigenen Dienstverhältnis maßgeblich.
Bsp.: Kollegin Y ist mit dem Ruhegehaltssatz 71,75 % in Pension gegangen,
erhält zusätzlich Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 % der Bezüge
des verstorbenen Ehepartners. Für die Einmalzahlung ist der eigene
Ruhegehaltssatz maßgeblich.
3.) Treffen mehrere Pensionen zusammen, ist der Ruhegehaltssatz des
späteren Dienstverhältnisses maßgeblich.
Bsp.: Kollege X hatte vor seinem aktuellen Dienstverhältnis bereits ein
Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherren. Für die Einmalzahlung
ist der Ruhegehaltssatz des späteren Dienstverhältnisses maßgeblich.
Die GdP begrüßt, dass diese Sachverhalte nun klar und zu Gunsten unserer
Kolleginnen und Kollegen geregelt wurden. Das erspart viele Diskussionen
und gewährleistet, dass auch unsere pensionierten Kolleginnen und Kollegen
bestmöglich von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Falls ihr euch
nicht sicher seid, ob eure Prämie korrekt ermittelt wurde, sprecht uns
gerne an.
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