26.11.2023
Tarifinfo zum Warnstreik
Warnstreiks/Streiks sind zulässig! - Und unser gutes Recht!
Tarifrunde
Tarifpolitik
Was ist ein Streik? Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen, welches sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergibt. Gewerkschaftliche Warnstreiks/Streiks sind (nach Ablauf der Friedenspflicht) auch während noch laufender Tarifverhandlungen zulässig (BAG v. 12.09.1984).
Maßregelungsverbot!
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des
Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der
Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf
deshalb den streikenden Arbeitnehmer wegen der Streikteilnahme z. B. nicht
abmahnen oder kündigen.
Arbeitszeiterfassung beim Streik
Oft behaupten die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer/-innen müssten sich im
Streikfall vorher ausstempeln oder bei ihrem Vorgesetzten abmelden. Solche
Verpflichtungen bestehen nach der geltenden Rechtsprechung nicht (BAG,
Urteil v. 26.07.2005 -1 AZR 133/04). Wer sich entschließt, zu streiken,
also seine Arbeit niederlegt, muss sich weder ausstempeln noch vorher beim
Vorgesetzten abmelden! Denn für Tarifbeschäftigte, die einem Aufruf zum
Streik folgen, sind die normalerweise geltenden Regelungen zu Verhaltens-
und Abmeldeverpflichtungen aufgehoben (suspendiert), auch die Bedienung
einer elektronischen Zeiterfassung. Es gibt auch keine Verpflichtung, sich
in Streiklisten des Arbeitgebers einzutragen, denn damit wird die
individuelle Ausübung des Streikrechts verhindert. Stattdessen füllt ihr
nachträglich einen Korrekturbeleg über die Streikteilnahme aus und leitet
diesen – möglichst zeitnah - an ZA weiter. Dort werden die Korrekturbelege
gesammelt und ans LBV weitergeleitet.
Notdienste, Notdienstvereinbarung
Der Arbeitgeber darf nicht einseitig bestimmen, wer Notdienst leisten
muss. Die Regelung eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist gemeinsame
Aufgabe des Arbeitgebers und der „streikführenden Gewerkschaft“ (BAG-
Rechtsprechung, Urteil vom 31.01.1995 -1 AZR 142/94). Keinesfalls wird
eine Notdienstvereinbarung über die Kreisgruppen oder gar örtlichen
Personalräte verhandelt. Möchte eure Behörde mit euch einen Notdienst
verhandeln, sprecht uns an. Wir befinden uns mit dem Innenministerium in
Verhandlungen zu einer Notdienstvereinbarung. Das Erfordernis für
Notdienste wird dort aktuell nur für 45 Beschäftigte beim LZPD gesehen.
Streikleitung
Um einen reibungslosen, ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ablauf des
Streiks zu gewährleisten, wird eine Streikleitung eingesetzt, an deren
Anweisung sich alle Kolleginnen und Kollegen zu halten haben. Die
Streikleitung entscheidet auch über das Ende bzw. eine Unterbrechung des
Streiks. Über die Einsetzung und Besetzung der Streikleitung werdet ihr
rechtzeitig informiert.
Nach dem Streik
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Die streikenden
Beschäftigten erbringen keine Arbeitsleistung. Nach Ende eines Streiks
besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Folgen fürs Entgelt
Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.
Während des Streiks erhalten die gewerkschaftlich organisierten
Arbeitnehmer Unterstützung von ihrer Gewerkschaft aus der Streikkasse. Das
Streikgeld unterliegt nicht der Einkommenssteuer.
Wichtig: Wer sich für den Streik ausstempelt, befindet sich danach in
seiner Freizeit und kann nicht streiken, d. h., es besteht auch kein
Anspruch auf Streikgeld!
Wie komme ich an mein Streikgeld?
Am Streiktag füllt ihr ein Formular über eure Streikteilnahme aus, welches
ihr bei Anreise im Bus von eurer Kreisgruppe erhaltet. Eine Person aus der
KG bringt den Stapel dann zum Streikbüro am Startpunkt der Demo. Das
Ausfüllen des Formulars ist Voraussetzung dafür, dass ihr im Nachgang
Streikgeld erhaltet. Streikformulare sind auch im Streikbüro erhältlich.
Bitte reicht auch die nachträglich korrigierte Entgeltabrechnung des LBV
mit dem streikbedingten Abzug bei eurer Kreisgruppe nach. Die Kreisgruppe
sammelt zunächst die kompletten Unterlagen ihrer Streikteilnehmer und
übermittelt diese dann an die Landesgeschäftsstelle. Wir kümmern uns um
den Rest.
Teilnahme von Beamten am Streik?
Beamte haben kein Streikrecht. Beamte können jedoch in Ausübung des
Versammlungsrechtes und des Rechts auf freie Meinungsäußerung an
Protestversammlungen oder Protestmärschen teilnehmen. Sie können dies
sogar in Uniform, aber ohne Waffe tun. Diese Rechte können auch
gemeinschaftlich, also auch gewerkschaftlich organisiert, wahrgenommen
werden.
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