02.05.2023
Versorgungsbezüge korrekt? Jetzt Bezügemitteilung prüfen!
Beamtenpolitik
Senioren
Trotz großer Widerstände erreichte die GdP, dass in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.07.2016 die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig ist. Eine wegweisende Entscheidung, der sich im Nachgang auch andere Bundesländer anschlossen. Das ist nur richtig, denn die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes wirken auch im Ruhestand nach und müssen daher honoriert werden.
Aktuell mehren sich allerdings die Rückmeldungen von pensionierten
Kolleginnen und Kollegen, dass bei der Berechnung ihrer Pensionen die
Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage keine Berücksichtigung findet. Das
kann im schlimmsten Fall zu einem Verlust von über 1000 Euro pro Jahr
führen. Daher ermuntern wir alle Kolleginnen und Kollegen, die nach dem
01.01.1990 in den Ruhestand eingetreten sind, ihre Bezügemitteilung zu
prüfen und einen Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung
einzureichen, soweit die Berechnung nicht korrekt ist. Wenn ihr euch nicht
sicher seid, steht euch auch die GdP unterstützend zur Seite.
Auf der Bezügemitteilung unserer pensionierten Kolleginnen und Kollegen
aus dem Polizeivollzugsdienst muss sich der Besoldungsbestandteil
Polizei/Fahndungszulage 2J wiederfinden. Fehlt der Punkt, sind die Bezüge
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht korrekt berechnet. Wir bleiben weiter
an dem Thema dran!
GdP-Info zum Download