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© Sven Vüllers/GdP
Sven Vüllers/GdP

Satzung der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen

Die Satzung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) findet für den Landesbezirk Nordrhein-Westfalen Anwendung, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

1. Der Landesbezirk ist Teil der Gesamtorganisation der GdP und führt den Namen „Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen”.

2. Sitz des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen ist Düsseldorf.

3. Der Landesbezirk Nordrhein-Westfalen organisiert die Polizeibeschäftigten im Lande Nordrhein-Westfalen.

4. Eine Eintragung im Vereinsregister ist erfolgt.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Landesbezirk bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er lässt sich in seinen Zielsetzungen und seiner Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung er aktiv eintritt. Der Landesbezirk setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt er ab.

2. Der Landesbezirk ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.

3. Der Landesbezirk vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten (Versorgungsempfänger/innen und Rentner/innen) der Polizei. Er erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.

4. Die Ziele des Landesbezirks sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Er beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 3 Rechtsschutz

Der Landesbezirk gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Nordrhein-Westfalen. Der Landesdelegiertentag kann dazu Zusatzbestimmungen erlassen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Landesbezirks können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Unternehmen und Beschäftigte des Landesbezirks werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben des Landesbezirks bekennen. Die Mitgliedschaft im Landesbezirk schließt die Mitgliedschaft in der GdP ein.

2. Die Aufnahme muss schriftlich oder elektronisch beim Landesbezirk beantragt werden; dieser kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

3. Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des Landesbezirks zu betätigen, jederzeit für seine Ziele einzutreten und den von den Organen des Landesbezirks gefassten Beschlüssen nachzukommen.

5. Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress oder Landesdelegiertentag festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.

6. Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP, ihren Einrichtungen oder dem Landesbezirk geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.

7. Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesbezirk.

§ 5 Fördermitgliedschaft

1. In der Gewerkschaft der Polizei ist eine Fördermitgliedschaft möglich.

2. Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.

3. Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP – wie z.B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbegeldbeihilfe geltend machen.

4. Das Nähere regelt eine Richtlinie. Diese erlässt der Landesbezirksbeirat.

§ 6 Ordnungsverfahren gegen Mitglieder des Landesbezirks

1. Auf Antrag ist ein Ordnungsverfahren durchzuführen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der GdP gehandelt hat.

Gegen die Interessen der GdP hat ein Mitglied in der Regel verstoßen, wenn es

a) die Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft missachtet oder
b) das Ansehen der Gewerkschaft schädigt.

2. Zuständig für die Behandlung von Ordnungsverfahren ist grundsätzlich das Landesschiedsgericht. Diese Funktion wird im Landesbezirk vom Landesbezirkskontrollausschuss wahrgenommen (§ 24). Der Landesbezirkskontrollausschuss in seiner Funktion als Landesschiedsgericht kann eine der folgenden Entscheidungen treffen.

a) Zurückweisung des Antrages,
b) Ermahnung,
c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern,

d) Ausschluss aus der GdP
e) Feststellung, dass sich der Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin eines Verstoßes gegen die Satzung nicht schuldig gemacht hat,
f) Einstellung des Verfahrens.

3. Antragsberechtigt sind Organe, Gliederungen oder fünf Mitglieder des Landesbezirks. Der Antrag ist schriftlich beim Landesbezirkskontrollausschuss einzureichen. Aus ihm müssen die Vorwürfe im Einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere Urkunden und Zeugen, sind aufzuführen. Der Antrag ist dem Antragsgegner bzw. der Antragsgegnerin unverzüglich zuzustellen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er die ladungsfähigen Anschriften der Beteiligten enthält.

4. Der Landesbezirkskontrollausschuss kann den Beteiligten Fristen setzen. Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden. Hierauf ist hinzuweisen.

5. Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung. Sie ist nicht öffentlich. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn die Beteiligten sich schriftlich damit einverstanden erklären oder wenn der/die Antragsgegner/in trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint.

6. Der/die Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses setzt Tag und Ort der Verhandlung fest, veranlasst die Ladung der Beteiligten und Zeugen und bestimmt den/die Protokollführer/in aus den Reihen des Landesbezirkskontrollausschusses.

7. Die Ladungen ergehen schriftlich und sind zuzustellen. Die Ladungen der Beteiligten müssen enthalten:

a) Ort und Zeit der Verhandlung
b) die Besetzung des Landesbezirkskontrollausschusses
c) den Hinweis, dass sie sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklären können
d) der/die Antragsgegner/in ist außerdem darauf hinzuweisen, dass bei seinem, ihrem Fernbleiben ohne seine/ihre Anwesenheit entschieden werden kann.

Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis der Beteiligten abgekürzt werden.

8. Beteiligte in einem Ordnungsverfahren sind:

a) das Mitglied, gegen das der Antrag gerichtet ist (Antragsgegner oder Antragsgegnerin),
b) die Mitglieder des Vorstandes der antragstellenden Organisationsgliederung(en) bzw. die fünf antragstellenden Mitglieder (Antragsteller),
c) der Landesbezirksvorstand.

Die Beteiligten zu b) und c) werden von ihrem/ihrer Vorsitzenden bzw. einem Vertreter vertreten. Der Beteiligte zu c) wird zusätzlich vom Landesgeschäftsführer vertreten.

9. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Entscheidung des Landesbezirkskontrollausschuss ist von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat zuzustellen. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

10. Der Landesbezirkskontrollausschuss hat nach Ende des Verfahrens von allen Entscheidungen dem Landesbezirksvorstand und dem Bundesvorstand Kenntnis zu geben.

11. Gegen die Entscheidung des Landesbezirkskontrollausschusses ist die Berufung an das Schiedsgericht beim Bundesvorstand gegeben. Antragsberechtigt sind die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Schiedsgericht beim Bundesvorstand schriftlich eingelegt und innerhalb weiterer zwei Wochen begründet werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung gegenüber der angefochtenen Entscheidung.

12. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schiedsordnung der Gewerkschaft der Polizei.

§ 7 Satzungsstreitverfahren

1. Die Klärung von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Satzung der GdP NRW, der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP NRW, der Richtlinien der Personengruppen des Landesbezirks NRW, der Rechtsschutzordnung des Landesbezirks NRW sowie den Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der GdP NRW kann jede Gliederung und jedes Organ der GdP, mit Ausnahme des Landesbezirkskontrollausschusses in seiner Funktion als Landesschiedsgericht, mit schriftlicher Begründung beim Landesbezirkskontrollausschuss beantragen. Der Landesbezirkskontrollausschuss behandelt die Anträge im Rahmen seiner Funktion als Landesschiedsgericht (§ 24).

2. Der Antrag ist bei dem/der Vorsitzenden des Landesbezirkskontrollausschusses schriftlich einzureichen und zu begründen. Die für die Entscheidung erheblichen Urkunden (Satzung, Protokolle usw.) sind beizufügen.

3. Der Landesbezirksvorstand wird durch den/die Vorsitzende bzw. einen/eine stellvertretende/n Vorsitzende und den/die Landesgeschäftsführer/in vertreten und kann an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, eine Stellungnahme abgeben und einen Antrag stellen.

4. Der/die Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses und seine/ihre Stellvertreter/in entscheiden, ob der Antrag offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall beschließen der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in, dass der Antrag abschließend zurückgewiesen wird. Der Beschluss ist zu begründen.

5. Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Mündliche Verhandlung ist zulässig. Die Verfahrensvorschriften des § 6 (Ordnungsverfahren gegen Mitglieder des Landesbezirks) finden entsprechende Anwendungen.

6. Der Landesbezirkskontrollausschuss trifft die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Absatzes 1 abschließend.

§ 8 Unvereinbare Mitgliedschaften

1. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP und im Landesbezirk ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidungen der Bundesvorstand. 

2. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen.

§ 9 Anrechnung von Mitgliedschaften

1. Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet. 

2. Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die grundsätzliche Entscheidung darüber trifft der Landesbezirksvorstand.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft,
c) Ausschluss,
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation,
e) rechtskräftige Entfernung aus dem Dienst,
f) Tod.

2. Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP, ihre Einrichtungen und an den Landesbezirk.

4. Der Austritt kann nur schriftlich oder elektronisch zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.

5. Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und deren Unternehmen und Beschäftigte des Landesbezirks NW können Mitglied bleiben. Dies gilt nicht für rechtskräftig aus dem Dienst entfernte Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP oder der Landesbezirk nicht beteiligt sind, weder Streik- noch andere Unterstützungen.

6. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verstorbener Mitglieder können an Stelle des/der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.

§ 11 Organe des Landesbezirks

1. Organe des Landesbezirks sind
a) der Landesdelegiertentag,
b) der Landesbezirksbeirat,
c) der Landesbezirksvorstand,
d) der geschäftsführende Landesbezirksvorstand,
e) der Landesbezirkskontrollausschuss.

2. Mitglieder in den Organen Abs. 1 d) und e) müssen sich im aktiven Dienst befinden.

§ 12 Landesdelegiertentag

1. Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen. 

2. Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen hat Anwesenheitsrecht.

§ 13 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages

1. Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten sowie jeweils zwei von der Seniorengruppe sowie vier von der JUNGEN GRUPPE gem. § 28 Abs. 2 und 3 zu wählenden Delegierten, je einem/r Vertreter/in der Bezirksverbandsseniorengruppe und je einem/r Vertreter/in der JUNGEN GRUPPE aus jedem Bezirksverband sowie dem Vorstand der Landesfrauengruppe und dem Geschäftsführenden Landesjugendvorstand zusammen. Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand wählt die Delegierten und entscheidet bei Ausfall einer/eines Delegierten über deren/dessen Ersatz. Die Verteilung der Kreisgruppenmandate erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2 und orientiert sich an der Mitgliederzahl des Landesbezirks NRW. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des ersten Halbjahres des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres.

2. Für je 250 Mitglieder erhält ein Bezirksverband ein Kreisgruppenmandat. Bruchergebnisse unter 0,50 werden abgerundet, ab 0,50 aufgerundet. Die Verteilung der Mandate auf die Kreisgruppen eines Bezirksverbandes wird nach d’Hondt errechnet. Die Kreisgruppen in den Bezirksverbänden denen kein Mandat bei der Verteilung nach d`Hondt zufällt, erhalten ein Grundmandat. Dadurch können Überhangmandate entstehen.

3. Die Wahl der den Kreisgruppen nach Abs. 2 zustehenden Delegierten erfolgt dort nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Zahl der aufgrund ihres Mitgliederanteils auf Frauen an der Gesamtzahl der Delegierten entfallenden Mandate ist zu berücksichtigen. Die Delegierten des Landesfrauenvorstandes gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 werden auf die Anzahl der Delegierten gem. Satz 2 angerechnet. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe, von Beamten und Tarifbeschäftigten soll Rücksicht genommen werden. Im Rahmen ihrer Aufgaben zur Bündelung und Vertretung gemeinsamer Interessen der Kreisgruppen und Mitglieder haben die Bezirksverbände auf die Einhaltung der Sätze 2 und 3 zu achten.

4. Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

5. Neben dem Landesbezirksvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:

– der Landesbezirkskontrollausschuss,

– je ein/e Vertreter/in der Haushalts- und Finanzkommission sowie der Tarifkommission,

6. Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Dem Landesbezirksvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

7. Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Der Landesdelegiertentag bestimmt zu Beginn eine/n oder mehrere Protokollführer:innen. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse werden innerhalb von drei Monaten nach Ende des Landesdelegiertentages im geschlossenen Mitgliederbereich des Internetauftritts der GdP NRW veröffentlicht. Über Art und Umfang einer darüber hinausgehenden, späteren Veröffentlichung des Landesdelegiertentagsprotokolls kann der Landesbezirksvorstand entscheiden. Einsprüche gegen das Protokoll des Landesdelegiertentages von Teilnehmern/Teilnehmerinnen und Organen der GdP müssen spätestens vier Wochen nach Veröffentlichung beim Landesbezirksvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Landesbezirksvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Landesbezirkskontrollausschuss. Das Protokoll muss von dem/der Verhandlungsleiter:in und von dem/der/den Protokollführer:innen unterzeichnet werden.

§ 14 Aufgaben des Landesdelegiertentages

1. Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesbezirksvorstandes sowie des Landesbezirkskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahre des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr,
c) Entlastung des Landesbezirksvorstandes,
d) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zum Organisationsplan und zu den Ausführungsbestimmungen zur Rechtsschutzordnung,
e) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,
f) Beratung und Beschlussfassung über die Beitragssätze,
g) Festsetzung der Beitragsanteile für Bezirksverbände und Kreisgruppen.

2. Der Landesdelegiertentag wählt:
a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes (§ 23)
b) die Landeskassenprüfer:innen des Landesbezirks (§ 29)
c) die Mitglieder der Rechtschutzkommission (Z. B. zu § 1 RSO)
d) die Mitglieder und Stellverterter:innen, die im Landesbezirkskontrollausschuss die Funktion des Schiedsgerichts
ausüben (§ 24)

§ 15 Außerordentlicher Landesdelegiertentag

1. Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesbezirksbeirates mit mehr als der Hälfte seiner satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder, oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen.