jumpToMain
© Bild mit KI erstellt
Bild mit KI erstellt

18.12.2024

Information: Kürzung der Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit

Beschäftigte in Elternzeit haben die von Dezember 2023 bis Oktober 2024 gezahlte Inflationsausgleichsprämie möglicherweise nicht oder nur gekürzt erhalten. Während die Frist zur Geltendmachung für Tarifbeschäftigte mittlerweile abgelaufen ist, haben betroffene Beamtinnen und Beamte noch bis spätestens zum 31.12.2024 Zeit dazu.

Worum geht es?

Für Dezember 2023 wurde eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.800 Euro und für die Monate Januar bis Oktober 2024 jeweils in Höhe von 120 Euro gezahlt. Beschäftigte in Elternzeit haben diese Prämie möglicherweise nicht oder nur gekürzt erhalten. Bereits Anfang dieses Jahres hat die GdP Niedersachsen über die aktuelle Rechtsprechung zu den Inflationsausgleichszahlungen informiert und einen Musterantrag zur Geltendmachung für Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt. Die Frist zur Geltendmachung für diese ist mittlerweile abgelaufen. Betroffene Beamtinnen und Beamte müssen dies als Widerspruch im Haushaltsjahr geltend machen, also bis spätestens zum 31.12.2024.

Wer hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Diejenigen, die in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 Anspruch auf Entgelt bzw. Dienstbezüge hatten.

In welcher Höhe besteht der Anspruch?

Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag am 09.12.2023. Die Inflationsausgleichsprämie hat zumindest auch Vergütungscharakter, weshalb es dem Arbeitgeber nicht verwehrt ist, diese im Verhältnis zur Arbeitszeit zu kürzen. Das ist auch auf Beamte übertragbar.

Besteht am 09.12.2023 eine Teilzeitbeschäftigung ohne Elternzeit von beispielsweise 50 %, wird die Inflationsausgleichsprämie auch nur in Höhe von 50 % gezahlt.

Gibt es Ausnahmen?

Hat das Arbeitsverhältnis am 09.12.2023 geruht (zum Beispiel aufgrund von Elternzeit), wird anstatt des Stichtages der Tag vor Beginn des Ruhens zugrunde gelegt. Voraussetzung ist aber dennoch, dass in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 08.12.2023 ein Anspruch auf Entgelt bzw. Dienstbezüge bestand.

Wie ist das mit den monatlichen Zahlungen?

Hier gelten dieselben Grundsätze. Anstelle der Stichtagsregelung 09.12.2023 ist jedoch Voraussetzung, dass an einem Tag des jeweiligen Monats ein Anspruch auf Entgelt bzw. Dienstbezüge bestand.

Musterantrag  (zu senden an das zuständige NLBV)