05.12.2024
Erfolg für Teilzeitkräfte: Überstundenregelung muss angepasst werden
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt die rechtmäßige Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf tarifvertragliche Überstundenzuschlagsregelungen. Die Umsetzung einer entsprechenden Praxis wurde unter anderem durch die Frauengruppe der GdP bereits seit Jahren gefordert.
Die Entscheidung erklärt, dass es nicht mit dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten zu vereinbaren ist, nur Überstunden oberhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen.
Die GdP Niedersachsen hat die Landesregierung daher aufgefordert, die entsprechenden Regelungen unverzüglich anzupassen und die Diskriminierung von Tarifbeschäftigten in Teilzeit zu beenden.
Der verhandelte Fall betraf eine teilzeitbeschäftigte Pflegekraft. Der einschlägige Tarifvertrag sah vor, dass Überstundenzuschläge erst ab einer Arbeitszeit anfallen, die die regelmäßige Vollzeitarbeitszeit überschreitet. Für die Teilzeitkraft führte dies dazu, dass ihre Überstunden nicht als zuschlagspflichtig anerkannt wurden.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass diese Regelung gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) verstößt, da sie keine anteilige Anpassung für Teilzeitkräfte vorsieht. Zudem wurde eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts festgestellt, da über 90 % der betroffenen Teilzeitkräfte Frauen waren. Die Klägerin erhielt die geforderte Zeitgutschrift und eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Das Urteil stützte sich auf eine vorherige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der solche Regelungen als unionsrechtswidrig bewertet hatte.
Diese Entscheidung zeigt, dass tarifvertragliche Regelungen fair und diskriminierungsfrei gestaltet werden müssen. Insbesondere bei der Festlegung von Arbeitszeitgrenzen und Zuschlägen ist darauf zu achten, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.
Das Thema Arbeitszeit wird von uns als Gewerkschaft der Polizei konsequent fokussiert und wir werden uns mit dieser Entscheidung im Rücken dafür einsetzen, dass auch die Überstunden von Teilzeitbeschäftigten entsprechend bezahlt werden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20