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09.09.2024

Studie zu Diskriminierungsrisiken im Polizeialltag: GdP warnt vor vorschnellen Schlussfolgerungen und selektiver Darstellung der Ergebnisse

Pressemitteilungen

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) Niedersachsen ruft dazu auf, die gestern von Dr. Astrid Jacobsen und Dr. Jens Bergemann vorgestellten Teilergebnisse im Gesamtkontext ihrer Studie zu Diskriminierungsrisiken in der Polizeiarbeit differenziert zu analysieren. Die Studie kann eine Grundlage zur Vorbeugung von Diskriminierung bieten, darf aber insgesamt nicht dazu verleiten, sinnvolle Abläufe und Prozesse in blindem Aktionismus zu verwerfen. Zudem stellt sie keinen Beleg für tatsächliche Diskriminierung dar.

Die GdP begrüßt, dass mögliche Diskriminierungsrisiken aus einer Perspektive betrachtet werden, die polizeiliche Prozesse und Strukturen analysiert, anstatt sich ausschließlich auf individuelles Fehlverhalten zu konzentrieren. Insbesondere die gestern in den Fokus gerückte Dimension von Risiken, die eine potenziell rassistische Diskriminierung fördern, erfordert eine besonderen Beachtung, erklärt Kevin Komolka, Landesvorsitzender der GdP Niedersachsen. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass gerade bei der Polizei in Niedersachsen bereits eine hohe Resilienz gegen rassistische Einflüsse ausgebildet wird: „Wir sind uns bereits vieler Risiken bewusst, weshalb beispielsweise in der polizeilichen Aus- und Fortbildung intensiv interkulturelle Kompetenzen vermittelt werden. Darum legen wir Wert auf die Feststellung, dass die Studie keinen Beleg für systematisch diskriminierendes Verhalten der Polizei liefert. Den Schluss, dass aufgrund eines vorliegenden Risikofaktors zwangsläufig eine strukturelle Diskriminierung erfolgt, lässt die Studie auch aufgrund ihrer Methodik nicht zu.“  

Bezogen auf die gesamte Studie, in der Risiken für rassistische Diskriminierung nur einen kleinen Teilaspekt ausmachen, warnt die GdP davor, sinnvolle und etablierte Prozesse vorschnell zu verwerfen. Kevin Komolka betont, dass bestimmte Umstände zu einer Anpassung des polizeilichen Vorgehens führen können, die als Ungleichbehandlung wahrgenommen wird, aber dennoch berechtigt ist: „Fahren wir zum Beispiel zu einem Einsatz, bei dem wir aufgrund der Datenlage davon ausgehen müssen, dass potenziell Personen beteiligt sind, die durch bestimmte vorherige Delikte polizeibekannt und entsprechend gefährlich sind, gehen wir anders vor, als im Kontakt mit bislang polizeilich unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern. Das ist leider auch in einer dynamischen Lage vor Ort nicht immer direkt aufzulösen, ohne die Sicherheit zu gefährden. In solchen Fällen ist aber in der polizeilichen Praxis – wie auch in der juristischen Bewertung – nicht jede Ungleichbehandlung automatisch diskriminierend, auch wenn solche Beispiele in der Studie genannt werden.“  

Komolka weiter: „Für die Polizeiarbeit sind sowohl individuelles Erfahrungswissen als auch situativ erfasste oder datengestützte Informationen in der Lagebewertung und -bewältigung essenziell. Dass dabei Risiken für Diskriminierung bestehen können, ist nicht neu. Die Studie liefert hierfür eine umfassende Sammlung von Hinweisen, verfolgt aber nicht das Ziel einer Wertung und Einordnung. Während einige davon, wie die nun vorgestellten mit Bezug zu potenziell rassistischer Diskriminierung, besonders relevant sind, enthält die gesamte Studie aber auch andere Faktoren, die aus der Praxis betrachtet weniger plausibel, gar weit hergeholt, erscheinen.“ 

Die GdP spricht sich daher dafür aus, die Ergebnisse der gesamten Studie durch Expertinnen und Experten mit polizeipraktischer Erfahrung, aus dem Bereich der Diskriminierungsforschung und mit juristischer Kompetenz bewerten zu lassen sowie, wenn nötig, quantitative Forschung mit repräsentativen Ergebnissen folgen zu lassen, um eine Optimierung der Abläufe im Sinne des öffentlichen Auftrags der Polizei zu ermöglichen.