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© Bild: Jörg Siebauer/pixelio.de
Bild: Jörg Siebauer/pixelio.de

23.07.2024

Gesetzentwurf zu geplanten Verbesserungen für Verbeamtete und Versorgungsempfänger/innen

Die GdP begrüßt einen am 23. Juli 2024 von der Landesregierung präsentierten Gesetzentwurf, der verschiedene Veränderungen bei Grundgehältern und Zulagen vorsieht. Der Entwurf enthält zudem einen erweiterten Dienstunfallschutz sowie Verbesserungen bei der Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamt/innen. Rechtsgültig wird der Entwurf nach Beratung und Beschluss des Landtags nach dessen Sommerpause.

Übertragung des Tarifergebnisses im öffentlichen Dienst auf Verbeamtete und Versorgungsempfänger/innen

  • Zum 1. November 2024: Erhöhung der Grundgehälter um 200 EUR, zusätzlich Anpassung aller dynamischen Zulagen um linear 4,76 Prozent
  • Zum 1. Februar 2025: weitere lineare Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 5,5 Prozent
  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro

Einmalige Zahlung für Kinder

Für das Jahr 2024 soll einmalig für jedes Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt werden, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Damit will die Regierung den Maßstäben für eine amtsangemessene Alimentierung der Beamten- und Richterschaft gerecht werden.

Zudem sollen künftig auch Beamtinnen und Beamte mit nur einem Kind, deren Ehe- oder Lebenspartner/innen mit keinem oder nur einem sehr geringen Hinzuverdienst zum Familieneinkommen beitragen, rückwirkend zum 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags erhalten.

Dienstunfallschutz für Kinderbetreuung

Der Dienstunfallschutz soll auf Wege ausgedehnt werden, die zurückgelegt werden, um das eigene Kind in fremde Obhut wie beispielsweise einen Kindergarten zu geben. Dies soll auch dann gelten, wenn der Dienst im Home-Office geleistet wird. Wege zu und von der Dienststelle müssen dafür nicht mehr zurückgelegt werden.

Weiterbeschäftigung nach Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze 

Die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll attraktiver gestaltet werden, indem dieses Einkommen nach Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Für das Land ist es von großem Interesse, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auch nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter zu beschäftigen. Dies ist auf arbeitsvertraglicher Basis möglich.