30.10.2024
Gesetzentwurf Fraktion CDU, Fraktion SPD
Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Zulagenerhöhungsgesetz)- Drucks. 21 /1028
Vorbemerkung zur Erhöhung der Polizeizulage auf 160.- Euro ab 01.01.2025.
Die Erhöhung der Polizeizulage in Hessen ist längst überfällig und geboten. Die GdP fordert die Erhöhung der hessischen Polizeizulage auf mindestens das Niveau des Bundes und gleichzeitig die Wiedereinführung deren Ruhegehaltsfähigkeit - auch für Bestandspensionäre!
Die Landesregierung in Wiesbaden muss endlich dafür Sorge tragen, dass die hessische Polizei als Arbeitgeber bei der Berufswahl junger Menschen auch in Zukunft eine „realistische Chance als Wunschberuf hat“- und nicht nur „zweite oder dritte Wahl“ ist! „Wir wundern uns nicht, dass sich immer mehr junge Menschen fragen, warum sie sich diese Belastung im Polizeiberuf antun sollten!“
Polizeibeamtin oder Polizeibeamter zu sein war, ist und bleibt Anspruchsvoll, aber auch sehr belastend. Art, Ausmaß, gesellschaftliche Entwicklungen und Anforderungen an die Menschen in der Polizei verlangen nach deutlichen Entlastungen und besseren Perspektiven in allen Bereichen!
Das muss explizit mit einer anständigen Entlohnung, auch über den aktiven Dienst hinaus verbunden sein. Mohrherr abschließend: „Wenn verfassungskonforme Besoldung und Versorgung der Polizeibeamt*innen an der hessischen Ländergrenze Halt machen, wird es im Ringen um die besten Bewerber*innen Verlierer- und Gewinnerländer geben!“ Die Polizeizulage wird hessischen Polizeibeamt*innen zusätzlich zu ihrem Gehalt im aktiven Dienst ausgezahlt.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand fällt in Hessen die Polizeizulage derzeit ersatzlos weg – die psychischen Belastungen aus den Erlebnissen im aktiven Dienst aber bleiben!
Um ein Missverständnis ausräumen: Die Polizeizulage ist kein Ausgleich für zu ersetzende Aufwendungen, kein Verpflegungsgeld und keine Schichtdienstentschädigung. Sie ist ihrem Rechtscharakter nach vielmehr als Vergütung für besondere Anforderungen zu verstehen. Zweck der Polizeizulage ist es, die Lücke im zu niedrig angesetzten Grundgehalt der Polizeibeamten zu schließen.
Sie ist eine „Anforderungszulage“. Beamte im Polizeidienst sind nicht in eine eigene Besoldungsordnung eingegliedert worden. Sie teilen sich die Besoldungsordnung A mit beispielsweise Bibliothekaren, Lehrern oder Verwaltungsbeamten.
Die verfassungsrechtliche Pflicht, amtsangemessene Besoldung zu gewähren und die Ämter sachgerecht zu bewerten, führt für Vollzugsbeamte der Polizei jedoch zu einer Lücke im Grundgehalt.
Insbesondere das, was polizeiliche Tätigkeitsanforderungen (auch) ausmacht, findet sich in der Höhe des Grundgehalts nicht wieder.
Die Einführung der zweigeteilten Laufbahn nimmt von der zu schließenden Grundgehaltslücke nichts. Auch diese ist schon nach den Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kein Ersatzprogramm für den Ausgleich der Grundgehaltsdefizite durch die Polizeizulage. Die Polizeizulage ist zudem die einzige Stellenzulage, die ab dem zweiten Ausbildungsjahr ein ganzes Berufsleben lang gezahlt wird.
Weitere Informationen
Jens Mohrherr
Landesvorsitzender
Telefon 0151/29218934