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© Bild von succo auf Pixabay
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24.07.2024

Stellungnahme des DGB zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes 

Das Personalamt hat den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) mit Schreiben vom 26. Juni 2024 um eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes gebeten. Dieser Bitte ist der DGB am 19. Juli 2024 nachgekommen. Aufgrund der hohen Bedeutung des Gesetzgebungsverfahrens fanden am 5. Juli 2024 ein Beteiligungsgespräch und am 8. Juli 2024 zusätzlich ein Spitzengespräch mit Vertreter*innen des Senates statt. An beiden Gesprächen nahmen Vertreterinnen und Vertreter der DGB-Gewerkschaften GEW, GdP und ver.di teil. Bereits am 11. Juni 2024 hat der DGB hierzu eine Mitgliederinformation herausgegeben.

Der DGB lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf mit aller Entschiedenheit ab. Er appelliert an den Senat, diesen Gesetzesentwurf nicht zu beschließen und dementsprechend auf das Gesetzgebungsverfahren zu verzichten. 

Der vorliegende Gesetzesentwurf des Senats sieht u.a. vor, dass in Hamburg künftig auch die schwersten Disziplinarmaßnahmen, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis („Entlassung“), die Zurückstufung („Degradierung“) und die Aberkennung des Ruhegehaltes, durch eine Disziplinarverfügung der Dienstherren möglich sein sollen. Diese Disziplinarmaßnahmen sind bislang dem gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten. Dieses Verfahren soll nunmehr in Hamburg abgeschafft werden. 

Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt damit einen erheblichen Eingriff in die Rechte der ca. 80.000 Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg dar. Er erschüttert das Vertrauen der Beamtinnen und Beamten in die Sicherheit der eigenen Position und in das Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums. Wer sich bisher für eine Verbeamtung entscheidet, der vertraut darauf, dass er nach einer mehrjährigen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Widerruf  bzw. zur Probe einen sicheren Beamtenstatus besitzt. Die Entlassung aus dem Dienst kann gegen den Widerstand des Beamten bzw. der Beamtin bisher nur durch eine entsprechende Entscheidung eines Gerichtes erfolgen. Der Gesetzesentwurf erschüttert damit das Grundvertrauen der Beamtinnen und Beamten in die Sicherheit ihrer rechtlichen Stellung. Er führt zur Verunsicherung und stößt auf Unverständnis. 

 

Sollte der Senat gegen das Votum der Gewerkschaften an dem Gesetzesentwurf festhalten, so sind zwingend Regelungen zu ergänzen, die dem Schutz der Beamtinnen und Beamten dienen.

Im Disziplinarrecht der Beamtinnen und Beamten ist es seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zum Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg von 2008 anerkanntes Recht gewesen, dass disziplinarische Höchstmaßnahmen nur gerichtlich verhängt werden können. Die Abschaffung des bisherigen Richtervorbehaltes würde das Kräfteverhältnis im Disziplinarverfahren einseitig zu Gunsten der Dienstherren verschieben. Dies wäre ein massiver Eingriff in die Rechte der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Der DGB und seine Gewerkschaften sehen hierfür in Hamburg keine Notwendigkeit. Erst recht nicht in einem schnellen Gesetzgebungsverfahren vor einer Bürgerschaftswahl. Der DGB und seine Gewerkschaften treten deshalb für die Beibehaltung des Richtervorbehalts ein. 

Sollte der Senat gegen das Votum der Gewerkschaften an dem Gesetzesentwurf festhalten, so sind zwingend Regelungen zu ergänzen, die dem Schutz der Beamtinnen und Beamten dienen. Der DGB legt mit seiner Stellungnahme konkrete Vorschläge hierfür vor. So muss beispielsweise die aufschiebende Wirkung einer Klage deutlicher verankert werden, die Mitbestimmung der Personalräte ist zu gewährleisten und verbeamtete Personalratsmitglieder brauchen einen besonderen Schutz. Ein solcher ist bisher nicht vorgesehen. Die beste Entscheidung wäre jedoch, wenn der Senat auf das Gesetzgebungsverfahren komplett verzichten würde.