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12.09.2024

§ 16 TVöD Bund – Stufen der Entgelttabelle: Ein Buch mit sieben Siegeln?

Tarif

Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Bundes – ein Thema mit Streitpotential! Umso wichtiger, dass wir als GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll Euch auch hier mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Wie sind die Zuordnungen festgelegt?

  • Stufe 1: Grundsätzlich erfolgt die Einstufung zunächst in die Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (§ 16 Abs. 2 S. 1). 
  • Stufe 2: Beschäftigte, die über „einschlägige Berufserfahrungen“ von mindestens einem Jahr, aber weniger als drei Jahren verfügen, werden in die Stufe 2 eingestuft (§ 16 Abs. 2 Satz 2). 
  • Stufe 3: Bei einschlägigen Berufserfahrungen von mindestens drei Jahren aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beim selben oder einem anderen Arbeitgeber erfolgt bei Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung gemäß Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz die Stufenzuordnung in der Regel in die Stufe 3. 

 

Was sind die Problemfelder?

Was hier auf den ersten Blick völlig selbstverständlich klingt, gestaltet sich in der Praxis oftmals schwierig, da das Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung häufig angezweifelt wird, wenn die zu übertragende Tätigkeit augenscheinlich nicht exakt identisch mit den beruflichen Vorerfahrungen ist.

Dabei wird oft völlig außer Acht gelassen, dass sie das auch gar nicht muss:
„Die Berufserfahrung muss nicht völlig identisch sein mit der übertragenen Tätigkeit. Es reicht aus, wenn in der vorangegangenen Tätigkeit zum Beispiel das notwendige Grundwissen für die neu übertragene Aufgabe vermittelt wurde oder aber Spezialkenntnisse, die für die neue Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung sind.“ (Görg / Gluth, Rn 3)

Ein weiterer Punkt: Erfahrungen aus einem Ausbildungsverhältnis werden generell nicht bei der Stufenzuordnung anerkannt. Wir sagen: Auszubildende, die von ihrem Arbeitgeber übernommen werden und in ihrem Tätigkeitsfeld Erfahrungen gesammelt haben, brauchen eine spürbar kürzere Einarbeitungszeit und sind deshalb ebenfalls nicht der Stufe 1 zuzuordnen. In dieser Angelegenheit werden wir weiterhin den Finger in die Wunde legen!

 

Gut zu wissen: Veränderungen zugunsten der Beschäftigten in Kraft

Ganz aktuell gibt es im Hinblick auf die Stufenzuordnung einige Veränderungen zugunsten der Kolleginnen und Kollegen. Diese wurden mit der Aktualisierung der Durchführungshinweise zu § 16 TVöD in Kraft gesetzt. Mit Schreiben des BMI vom 30. Mai 2024 (D5.31002/55#13) wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umgesetzt und darüber hinaus übertarifliche Möglichkeiten zur Stufenzuordnung geschaffen.

 

Hier die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
  • Auch Vorerfahrungen aus einer niedrigeren Entgeltgruppe können nun anerkannt werden, sofern die höhere Eingruppierung lediglich veränderten Zeitanteilen einer Tätigkeit geschuldet ist.
  • „Stufenrestlaufzeiten“ können ab sofort anerkannt werden. Somit können überschießende Stufenlaufzeiten der beruflichen Tätigkeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis nunmehr Berücksichtigung finden.
  • Bei der Stufenzuordnung in „unmittelbaren Anschluss“ an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst wird eine Unterbrechung von bis zu sechs Monaten als unschädlich angesehen.
  • Zur Gewährung einer Zulage nach § 16 Abs. 6 TVöD wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese nicht an bestimmte Entgeltgruppen gebunden ist. Der Hinweis auf bestimmte Berufsgruppen („MINT-Berufe“) entfällt.

 

Wir begrüßen diese Neuregelungen ausdrücklich und werden uns weiterhin unermüdlich für die Verbesserung der Entwicklungschancen für Tarifbeschäftigte einsetzen! Bei Fragen oder Anregungen zu diesem oder anderen Tarifthemen meldet Euch bei Eurer Kreisgruppe oder per E-Mail.