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© Screenshot: Tagesschau via tagesschau.de
Screenshot: Tagesschau via tagesschau.de

28.04.2021

Erfolg für GdP-Rechtsschutz: 
Freizeitausgleich auch für Ruhezeit bei G7-Einsatz in Elmau

Bezirksvorstand Arbeitszeit Bereitschaftspolizei

Am heutigen Donnerstag, 29. April 2021, stand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Urteilsverkündung im Verfahren zum Thema Freizeitausgleich für Ruhezeit während des G7-Gipfels in Elmau und während der anschließenden Bilderberg-Konferenz im Jahr 2015 an. Wir als GdP konnten uns mit unserer Argumentation durchsetzen.

Die Kläger der acht Revisionsverfahren sind größtenteils Kolleginnen und Kollegen der Bundesbereitschaftspolizei.
Unter anderem ist auch unser Vorstandsmitglied Steffen Ludwar betroffen, der vom DGB Rechtsschutz vertreten wurde und bei der Urteilsverkündung auch selbst vor Ort war. Sie alle wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt, sechs Kläger zusätzlich während der anschließenden Bilderberg-Konferenz.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest: Wenn der Dienstherr das Bestimmungsrecht der Beamtinnen und Beamten, wo und wie sie die Ruhezeit verbringen, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise einschränkt, wird Ruhezeit zu Bereitschaftszeit und damit Arbeitszeit. Das gilt zum Beispiel dann, wenn auch in der Ruhezeit die Beamtinnen und Beamten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen, jederzeit erreichbar sein müssen und ihre Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht jedoch nach eigenem Belieben verlassen dürfen.

Der Vorsitzende Richter argumentierte, „das Gepräge eines Bereithaltens“ in der Ruhezeit sei im Fall des G7-Einsatzes deshalb als Arbeitszeit anzusehen, weshalb bei einer Abrechnung nach § 88 BBG Ruhezeit als Bereitschaftszeit und somit 1:1 abzurechnen ist.

Und auch die Kolleginnen und Kollegen, die bei der Bilderberg-Konferenz waren und dort nach § 11 BPolBG abgerechnet wurden, bekamen Recht: Der Sinn des § 11 BPolBG setze voraus, dass dort eine tatsächliche Ruhezeit gewährt wurde, so der Richter in seiner Begründung. Da dies wegen der Vorgaben nicht der Fall war, wurde auch hier Ruhezeit zu Bereitschaftszeit und ist somit auch nach § 11 BPolBG 1:1 auszugleichen.

Über 500 weitere Kolleginnen und Kollegen der Bundesbereitschaftspolizei haben damals Widerspruch im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel in Elmau und/oder der Bilderberg-Konferenz eingelegt. Sie dürften nun ebenfalls von dem Urteil profitieren.

Zur Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts geht es hier.