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GdP Zoll

13.02.2025

Langzeitkonten im Zoll
Gut gemeint ist eben nicht gut gemacht

Es ist wie immer. Auch bei den Langzeitkonten plant das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kompliziert und nicht im Sinne der Beschäftigten. 

So – wie schon bei der VV zur Polizeizulage oder zur Bereichszulage – ist es nun auch bei dem Vorhaben der Bundesregierung, die langjährige Forderung der GdP gegenüber der Bundesinnenministerin Nancy Faeser, nicht nur den Bundespolizeibeamtinnen und -beamten, sondern auch bestimmten Zollbeamtinnen und -beamten die Möglichkeit von Langzeitkonten nach § 7a AZV einzuräumen.

 

 

Im § 7a der AZV heißt es nun in den Absätzen 6 und 7 

(6) „Den in Absatz 7 bestimmten Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden, mit dem die folgenden Ansprüche als Zeit- guthaben angespart werden. 
1. Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und 2. einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes. Dem Langzeitkonto können auf Antrag Ansprüche im Umfang von bis zu 196 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Absatz 6 gilt für 
1. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Schicht- oder Einsatzdienst leisten, und 
2. Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die Schichtdienst leisten und 
a) in der Grenzabfertigung verwendet werden,
b) in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
c) mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.

Im Zoll macht man es sich wieder kompliziert.

Die Formulierung in Ziffer 2. macht die Regelung im Zoll wieder unnötig kompliziert, schließt weite Teil der Zollbeamtinnen und -beamten aus der Regelung aus und stellt keine Vergleichbarkeit zur Bundespolizei dar. 

Die GdP fordert daher von der Bundesregierung die Ziffer 2. in § 7a Absatz 7 der AZV wie folgt dringend nachzubessern und entsprechend zu ändern, sodass Beamtinnen und Beamte im Zoll und in der Bundespolizei vergleichbares Recht bei den Langzeitkonten haben:

"Absatz 6 gilt für (…) und Beamtinnen und Beamten in der Zollverwaltung, die Schicht- und Einsatzdienst leisten und die Stellungzulage (Polizeizulage)nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) erhalten."

Nur dann erreichen wir Augenhöhe zu den Kolleginnen und Kollegen der Bundespolizei. 
Gewerkschaft der Polizei – immer für Dich da – immer dicht am Puls der Zeit.