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© Foto: GdP-Bezirksgruppe Zoll
Foto: GdP-Bezirksgruppe Zoll

05.10.2024

Jobrad für Tarifbeschäftigte: Fluch oder Segen?

Tarif

Immer wieder erreichen uns Fragen zum sogenannten „Jobrad“, wie es von einigen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes als attraktiver Vorteil für die Beschäftigten angeboten wird. 

Hierbei handelt es sich um eine Regelung, bei der Fahrradleasingverträge über den Arbeitgeber abgeschlossen werden und somit aus dem Bruttogehalt finanziert werden können (Entgeltumwandlung).

Bei Bundespolizei und Zoll gibt es das Jobrad bislang nicht.

Wir haben für Euch einmal genauer hingeschaut und Vor- und Nachteile einer diesbezüglichen Regelung beleuchtet. Die Ergebnisse unserer Recherchen möchten wir Euch nicht vorenthalten.

Vorteile für Arbeitgeber

Für die Arbeitgeberseite ergibt sich die Ersparnis der Lohnnebenkosten (Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie zur Betriebsrente) auf die von den Beschäftigten aufgewendeten Mittel zum Jobrad.

Somit wird hier eine Steigerung der Arbeitgeberattraktivität erzielt, die allein durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert wird.


Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Auf die Entgeltanteile, aus denen das Fahrradleasing finanziert wird, müssen weder Steuern, noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Betriebsrente geleistet werden, da die Leasingraten aus dem Bruttogehalt gezahlt werden.


Individuelle Nachteile 
für teilnehmende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Aufgrund der geringeren Einzahlungen in die gesetzliche und betriebliche Altersversorgung werden verminderte Rentenansprüche erworben und im Falle längerer Erkrankung vermindern sich die Ansprüche auf Krankengeld. Ähnlich verhält es sich mit den Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit, auch hier kommt es zu einer Verringerung der Ansprüche.


Konflikte mit dem Solidaritätsprinzip

Da die Höhe des pfändbaren Einkommens durch die Leasingraten nicht überschritten werden darf (§ 107 der Gewerbeordnung), werden viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Regelung ausgeschlossen. Das trifft vor allem viele Teilzeitkräfte.

Die Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung an Rentnerinnen und Rentner erfolgt nach dem Umlageprinzip, das heißt, dass eingehende Beiträge Erwerbstätiger umgehend an die Rentenempfängerinnen und -empfänger verteilt werden, daher vermindern sich zwangsläufig die Renten Unbeteiligter.

Auch Kranken- und Pflegekassen stehen geringere Beiträge für die Belange aller Versicherten zur Verfügung.


Fazit

  • Für die Arbeitgeberseite würde sich die Einführung einer Regelung nach §19b TV-L in jedem Fall lohnen.
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Inanspruchnahme zu individuellen Verlusten führen, die bei Vertragsabschluss oftmals nicht überblickt werden können.
  • Ob die Auswirkungen auf das Solidaritätsprinzip in unser aller Sinn sind, muss diskutiert werden.