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© VadimGuzhva /stock.adobe.com
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05.03.2025

Gewalt gegen Frauen – nur ein lästiges Modethema?

Frauengruppe Kriminalität DP - DEUTSCHE POLIZEI

Von Dorothee Dienstbühl und Çiğdem Üzüm

 Jede Stunde erleiden mehr als 14 Frauen in Deutschland Gewalt. Beinahe jeden Tag tötet ein Partner oder ehemaliger Partner eine Frau. Das zumindest sind die erschreckenden Umstände, die wir aus den zur Anzeige gebrachten Fällen entnehmen können. Die Entwicklungen hierzulande korrespondieren zudem mit einem weltweiten Trend. Der ehemalige UN-Generalsekretär Ban Ki-moon sagte einst: „Es gibt eine universelle Wahrheit, die für alle Länder, Kulturen und Gemeinschaften gilt: Gewalt gegen Frauen ist niemals akzeptabel, niemals entschuldbar und niemals tolerierbar.“ 

Was ist von dieser unmissverständlichen Haltung geblieben?

Eine Abwärtsspirale in Zahlen

Das Thema Gewalt gegen Frauen wurde für das Berichtsjahr 2023 erstmals in einem Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ genauer erörtert. Damit kommt Deutschland einer Forderung der Istanbul-Konvention – dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt – nach, die 2017 von Deutschland ratifiziert wurde und in Artikel 11 die Sammlung und Bereitstellung von Daten fordert. 

 

Dieser Text erschien als gekürzte Fassung in der DP-März-Ausgabe (ab S.24)

INFO-BOX: Definition „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ - gleichermaßen bezogen auf die analoge wie die digitale Welt.  1. Straftaten der Hasskriminalität, welche aufgrund einer von Vorurteilen gegen Frauen oder das weibliche Geschlecht geleiteten Tatmotivation heraus begangen werden. Die Taten können sich auch gegen ein beliebiges Ziel richten, sofern ein frauenfeindliches Vorurteil als Tatmotivation zugrunde liegt. Derartige Vorurteile äußern sich insbesondere in einer ablehnenden Einstellung der tatbegehenden Person zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter. Bei der Würdigung der Tatumstände und der Ermittlung der Tatmotivation kommt der Betroffenenperspektive neben anderen Aspekten eine besondere Bedeutung zu. Zudem können weitere Tatmotivationen vorliegen.  2. Spezifische Delikte, die überwiegend zum Nachteil von Frauen begangen werden oder in ihrer Ausprägung primär Frauen betreffen. Derartige Delikte können insbesondere alle strafrechtlich relevanten Handlungen umfassen, welche geeignet sind, zu einem körperlichen, psychischen oder ökonomischen Schaden zu führen, oder mit sexualisierter Gewalt einhergehen.  Quelle: BKA (Hrsg.) 2024, Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten, S. 1.

 

Laut BKA sind die Zahlen von registrierter Gewalt gegen Frauen in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Im Berichtsjahr 2023 zeigte sich dieser negative Trend in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) besonders stark: Insgesamt wurden 938 Mädchen und Frauen Opfer von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten (+1,0 Prozent im Vergleich zu 2022: 929). Das entspricht einem Anteil von 32,3 Prozent aller Opfer von Tötungsdelikten. 80,6 Prozent dieser Taten standen im Zusammenhang mit partnerschaftlichen Beziehungen. Insgesamt wurden 360 Mädchen und Frauen Opfer vollendeter Tötungsdelikte. Also wurde fast jeden Tag in Deutschland ein Mädchen oder eine Frau getötet.

Ferner wurden 52.330 Frauen und Mädchen, Opfer von Sexualstraftaten (+6,2 Prozent im Vergleich zu 2022). Besonders alarmierend ist, dass mehr als die Hälfte der Opfer unter 18 Jahren alt war. Auch die Zahl der Frauen, die Opfer digitaler Gewalt wurden, stieg deutlich an: 17.193 Frauen und Mädchen wurden 2023 Opfer von Delikten wie Cyberstalking oder anderen Formen digitaler Übergriffe – das ist ein Anstieg von 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Dabei kristallisiert sich stetig das Motiv: Hass auf Frauen, als Teil der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) heraus. Mit 322 Straftaten im Berichtsjahr 2023 wird ein Anstieg um 56,3 Prozent zum Vorjahr verzeichnet (2022: 206).

Häusliche Gewalt bleibt ein dominantes Problem: 180.715 Frauen und Mädchen wurden Opfer häuslicher Gewalt, was einem Anstieg von 5,6 Prozent entspricht. 70,5 Prozent aller Opfer häuslicher Gewalt sind Frauen und bei Partnerschaftsgewalt liegt der Anteil weiblicher Opfer bei 79,2 Prozent. Auch im Bereich Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind die Zahlen besorgniserregend: 591 Frauen und Mädchen wurden 2023 Opfer solcher Delikte, das wiederum ist ein Anstieg von 6,9 Prozent im Vergleich zu 2022. Besonders betroffen sind junge Frauen unter 21 Jahren, die fast ein Drittel der Opfer ausmachen. Zudem stiegen frauenfeindliche Straftaten im Rahmen der politisch motivierten Kriminalität um 56,3 Prozent auf 322 Taten im Jahr 2023.

 

Gewalt gegen Frauen als Alltag

Dies sind – und darauf muss immer wieder hingewiesen werden – lediglich die Zahlen, die von der Polizei registriert wurden. Sie bilden nicht die Realität ab und auch eine Identifikation besonders betroffener und damit gefährdeter Frauengruppen ist auf Grundlage dieser Daten nicht vollständig möglich. Ein erhöhtes Risiko für Gewaltbetroffenheit besteht nach bisherigem Kenntnisstand allerdings für geflüchtete Frauen, Frauen aus sehr patriarchalen Familienstrukturen und ebenso für Frauen, die obdachlos sind oder als Prostituierte arbeiten. Gerade aus diesen Opfergruppen werden weniger Straftaten zur Anzeige gebracht. Somit muss angenommen werden, dass das Dunkelfeld hoch und dadurch die Gewaltrealität deutlich höher ist, als es die registrierten Zahlen aufzeigen. Gerade häusliche Gewalt wird häufig nicht bekannt. Die Betroffenen versuchen zum Teil vor ihren Kollegen, ihren Freunden und zum Teil sogar gegenüber ihren eigenen Familienangehörigen die Gewalt zu verheimlichen, die ihnen widerfährt. 

Straftaten gegen Frauen sind vielfältig und reichen von psychischer zu schwerster physischer Gewalt. Dies führt oftmals nur zu langfristigen Folgen für die betroffenen Frauen und Mädchen, einschließlich gesundheitlicher und psychischer Probleme. Doch geht es bei dem Phänomen nicht nur um das individuelle Leid, dass durch Gewalt erzeugt wird, sondern um einen besorgniserregenden gesellschaftlichen Rückschritt, wenn Frauen als weniger wert betrachtet werden.

 

Femizid als schwierig zu greifendes Phänomen

Der Begriff Femizide geht auf die Soziologie Diana Russell zurück. Darunter werden Tötungsdelikte an Frauen gezählt, die an ihnen begangen wurden, weil sie Frauen sind. Der frühere Vorsitzende Richter am 2. Strafsenat am Bundesgerichtshof, Thomas Fischer, kritisierte in seiner Spiegel-Kolumne im September 2024 die Forderung, Femizide automatisch zum Mordmerkmal zu erheben, da der Begriff „strafrechtlich unbrauchbar“ sei. Diese Kritik ist durchaus berechtigt und verdient nicht nur eine rein juristische Betrachtung. 

Das Lagebild zur geschlechterspezifischen Gewalt gegen Frauen führt Tötungsdelikte gegen Frauen durch Männer als Femizide auf. Jedoch findet sich nichts über die Motive der erfassten Tötungsdelikte. An dieser Stelle wird es sehr schwammig. Ein Blick auf die erfassten Daten offenbart dies beispielsweise am Anstieg der Fallzahlen bei weiblichen Opfern über 60 Jahren, denn ebenso steigt die Zahl der Tatverdächtigen über 60 Jahren an. Im Kontext von partnerschaftlichen Gewalt klingt dies zwar zunächst nicht unlogisch; jedoch: Warum sollte ein älterer Mann nun seine ältere Frau töten, weil sie eine Frau ist? Da die Recherche zweier Journalistinnen der F.A.Z. gezeigt haben, dass die Täter zum Teil Selbstmord begangen haben, wäre gerade in dieser Altersgruppe die Untersuchung zum erweiterten Suizid und Tötung auf Verlangen und die dafür zugrunde liegenden Motive, wie beispielsweise eine gravierende Diagnose oder ähnliches, relevant. So bedarf der Begriff des Femizids der Trennschärfe, an der es nach wie vor fehlt.

Denn einerseits ist der Begriff geeignet, um mehr Aufmerksamkeit an massiver Gewalt gegen Frauen, die im schlimmsten Fall zu ihrem Tod führt, zu gewinnen. Andererseits drohen Motive hinter den Taten völlig zu verschwimmen. Darauf verweist die Journalistin Livia Sarai Lergenmüller in ihrem Beitrag „Wer immer Femizid sagt, macht es sich zu leicht“ in der ZEIT vom 14. Januar 2025. Und es besteht die Gefahr, dass man hinter einem so umfassenden Begriff nicht mehr die Notwendigkeit erkennt, sich mit den einzelnen Schicksalen und möglichen Erkenntnisse für gezielte Präventionsmaßnahmen zu befassen. 

Und tatsächlich offenbart ein Blick auf exemplarische Fälle der vergangenen Monate, dass diese Gewalttaten bereits eine alarmierende Vorgeschichte hatten: Im August 2024 wird in Berlin-Zehlendorf die 36-jährige Nurhan B. von ihrem Ex-Mann auf offener Straße mit einem Messer attackiert und tödlich verletzt. Trotz einer einstweiligen Verfügung gegen ihn lauerte er ihr vor ihrem Wohnhaus auf. Die Staatsanwaltschaft sprach von einem „Ehrenmord", da der Täter sich durch die Trennung in seiner Ehre verletzt fühlte. Im selben Zeitraum wird eine 28-jährige Griechin wurde von ihrem Ex-Partner in Berlin-Friedrichsfelde erstochen. Sie hatte sich von ihm getrennt und wurde daraufhin von ihm verfolgt. Am Tag ihres Todes hatte sie sich an das Familiengericht gewandt und um Hilfe gebeten. Bereits zu Beginn diesen Jahres wurde in Dortmund eine 32-jährige Krankenschwester erstochen in ihrer Wohnung aufgefunden. Als dringend tatverdächtig gilt ihr ehemaliger Lebensgefährte, der sie aufgrund der Trennung, die er nicht akzeptierte und mit dem Motiv seines Besitzdenkens ermordet haben soll. 

© Jeronimo Ramos/stock.adobe.com
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Das Phänomen und die Justiz

Die FAZ-Journalistinnen Julia Bellan und Franziska Pröll recherchierten zu ihrem Artikel über Femiziden vor Gericht vom 22.11.2024, dass die Justiz das Besitzdenken eines Täters als Motiv nicht als besonders verwerflich bewertet. Woran liegt das? Bellan und Pröll schauten sich hierzu 139 Fälle getöteter Frauen intensiv an. In 34 Fällen beging der mutmaßliche Täter Suizid. Für die übrigen 105 Fälle fragten die Journalistinnen die zuständigen Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Urteilen. Sie überprüften, welche dieser Fälle als Femizid eingestuft werden können. 90 der 105 Fälle erfüllten die Kriterien, die zu Beginn der Recherche formuliert wurden. Ausgewertet wurden 62 Urteile, die den jeweiligen Täter für schuldfähig befinden. Doch der Begriff scheint wenig greifbar, das Besitzdenken wurde zudem häufig nicht mal erkannt.

In Coesfeld lebt eine Frau mit ihren zwei kleinen Kindern getrennt von ihrem gewalttätigen Mann. Immer wieder kommt er, bedroht sie, immer wieder zeigt sie ihn an, immer wieder muss sie sich verstecken. Schließlich lauert er ihr auf und erwürgt sie – vor den Augen ihrer Tochter, die später ein Bild von der Tat malt. Die Presse informiert, dass der Mann wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags in U-Haft säße. Warum hier kein Vorsatz eines niedrigen Beweggrundes im Sinne von Mord gem. § 211 StGB zumindest nach Presselage im Raum steht, verwundert. Noch viel unpassender wirken die so häufig verwendete Floskeln wie „Beziehungsdrama“ oder gar der Wertung als „Affekttat“. An dieser Stelle dürfen wir versichert sein, dass exakt dieses Wording einen Täter aus der Verantwortung nimmt. Zu einer Beziehung gehören zwei, zu einem Drama auch. Handelt der Täter im Affekt, wusste er sich vielleicht gerade nicht anders zu helfen. Sicher völlig unbewusst wird so durch die öffentliche Berichterstattung bereits eine Täter-Opfer-Umkehr initiiert, die sich nachhaltig auswirkt. Was bleibt dann übrig von einem Grundsatz, wonach Gewalt gegen Frauen eine gesellschaftliche Bankrott-Erklärung ist? Was bleibt von einer geplanten, aus niedrigen Beweggründen und unbedingt verachtenswerten Tat übrig, wenn der Täter mittels Begriffen wie „Beziehungsdrama“ und „Affekt“ regelrecht in Watte gepackt und ihm die Verantwortung für seine Tat genommen wird? 

Das ist mittlerweile unerträglich, denn bei viel zu vielen Taten ist doch folgender Fakt eindeutig: Es war abzusehen gewesen. Die Vorzeichen waren da, die Gewalt war da. Wie kann also besser geholfen werden?

Gute Ansätze: Wie Polizei und Justiz Gewaltopfer effektiv schützen können

Es beginnt oft mit einer leisen Bedrohung, einer Hand, die sich zu fest um das Handgelenk legt. Es folgen Einschüchterung, Kontrolle und schließlich Gewalt. Für viele Frauen, die Opfer häuslicher oder sexualisierter Gewalt werden, ist der Weg aus der Spirale aus Angst und Gewalt schwierig – und gefährlich. Die Angst, dass der Täter sie findet, sie bedroht oder sogar tötet, hält viele davon ab, sich Hilfe zu holen. Doch was viele nicht wissen: Die Polizei hat Möglichkeiten, Betroffene zu schützen. 

Nicht jeder Übergriff endet mit einer Anzeige – zu groß ist oft die Angst vor Racheakten. Wenn eine Frau sich entscheidet, gegen ihren Peiniger vorzugehen, müssen ihre Daten besonders sensibel behandelt und ihre Adresse geschützt werden. Ein Sperrvermerk im Melderegister nach § 51 Bundesmeldegesetz sorgt dafür, dass niemand über eine einfache Anfrage beim Einwohnermeldeamt an ihre Daten gelangt. Auch in laufenden Verfahren schützt das Gesetz die Identität der Betroffenen: Nach § 68 Abs. 2 StPO muss sie keine private Anschrift für die Anzeige angeben, sondern es reicht eine ladungsfähige Anschrift (wie z. B. die Adresse des Geschäfts- oder Dienstsitzes, in der die Post regelmäßig entgegengenommen werden kann) aus. Dies ist besonders wichtig und sollte unbedingt im polizeilichen Alltag Anwendung finden, wenn dem Beschuldigten die Adresse bislang nicht bekannt ist. Denn leider ist das Problem, dass Adressen nach Akteneinsicht durch Anwälte plötzlich deren Mandanten bekannt sind, deutlich verbreiteter, als dass man hierfür noch den Begriff des Einzelfalls bemühen könnte. 

Doch nicht nur Adressen lassen sich verbergen – auch das Strafverfahren selbst kann für Opfer sicherer gestaltet werden. Niemand muss dem Täter im Gerichtssaal gegenübertreten: Zeugenaussagen können per Videoübertragung erfolgen, und in besonders sensiblen Fällen kann das Gericht die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausschließen. Was viele nicht wissen: Die Polizei kann Täter intensiver beobachten, als es nach außen sichtbar ist. Wer bereits durch Gewaltdelikte oder Nachstellung (Stalking) aufgefallen ist, kann unter eine verdeckte Observation nach § 163f StPO gestellt oder sogar einer Telekommunikationsüberwachung unterzogen werden, wenn eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose vorliegt.

Die Vorstellung, als Zeugin in einem Verfahren auszusagen, ist für viele Betroffene eine zusätzliche Belastung. Deshalb gibt es nach § 406g StPO die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung. Geschulte Fachkräfte stehen den Opfern zur Seite, begleiten sie zu Vernehmungen und erklären, was im Prozess auf sie zukommt. Dies ist auch vor dem Aspekt besonders wichtig, als das beispielsweise eine enge Vertraute oder Begleitung aus der Frauenberatungsstelle im Verlauf des Prozesses zur Zeugin erklärt und damit keine Begleitung im Gerichtssaal mehr sein kann. Somit geht es bei der psychosozialen Prozessbegleitung wirklich um eine seelische Unterstützung, die den berechtigten Betroffenen unbedingt anzuraten ist. Bereits bei polizeilichen Vernehmungen kann eine Vertrauensperson anwesend sein, um Sicherheit zu geben und emotionale Unterstützung zu leisten. Alleine, einem Menschen die Hand zu halten und mit ihr gemeinsam die Befragung durchzustehen, kann die Stabilität geben, die ihr gerade fehlt. 

In einer Welt, in der Täter ihre Opfer oft online ausspähen, geht Schutz über physische Maßnahmen hinaus. Die Polizei kann dabei helfen, Telefonnummern zu anonymisieren oder eine geheime Rufnummer einzurichten. In Extremfällen kann sogar ein kompletter Identitätswechsel erfolgen, sodass das Opfer für den Täter nicht mehr auffindbar ist. Diese Verfahren sind aufwendig und ganz sicher die Ausnahme – aber ist es möglich und machbar.

Doch was, wenn die Schutzanordnungen nicht ausreichen? In Hochrisikofällen kann die Polizei mittlerweile in einigen Bundesländern (Brandenburg, Bayern, Hessen, NRW, Hamburg und Sachsen) nicht nur Täter gezielt beobachten, sondern eine elektronische Fußfessel beantragen. Diese Maßnahme ermöglicht eine Echtzeitüberwachung der Täterbewegungen. Verstöße werden sofort erkannt – lange bevor es zu einer neuen Gewalttat kommt. In Spanien hat der Einsatz elektronischer Fußfesseln zur Überwachung von Tätern häuslicher Gewalt bereits positive Ergebnisse gezeigt. Seit der landesweiten Einführung im Jahr 2009 wurden bis Mai 2011 insgesamt 614 Paare in das Überwachungsprogramm aufgenommen, ohne dass ein erfolgreicher gewalttätiger Übergriff bekannt wurde. Im weiteren Verlauf des Programms sei in den ersten zehn Jahren keine Frau durch einen Täter mit der Fußfessel getötet worden, da entweder die Schutzzone eingehalten worden sei oder die Polizei durch Alarmierung rechtzeitig habe eingreifen können. Das Sicherheitsempfinden der zu schützenden Personen konnte laut Befragung sehr gut stabilisiert werden. So gaben rund 95 Prozent der Betroffenen an, dass sie sich sicher und geschützt gefühlt hätten. 

Dieses System, bei dem sowohl Täter als auch Opfer mit GPS-Geräten ausgestattet sind, ermöglicht es, Annäherungen frühzeitig zu erkennen und umgehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

 

Hochrisikofälle erkennen und behandeln

Wer eine Fußfessel trägt, dessen Bewegungsradius wird zentral durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) mit Sitz im hessischen Weiterstadt überwacht. Doch wer entscheidet eigentlich, ob ein Täter eine solche bekommt? Und unter welchen Voraussetzungen wird sie angeordnet? Anders als oft angenommen, kann die Polizei nicht einfach eine elektronische Überwachung verhängen – stattdessen ist ein komplexes Zusammenspiel zwischen Gerichten, Polizei und Staatsanwaltschaft notwendig. Besonders brisant ist die Frage, wenn es sich um Hochrisikofälle handelt – also Täter, bei denen ein sehr hohes Gewaltpotenzial besteht.

Hier kommen polizeiliche Gefährdungsanalysen ins Spiel, die das Risiko für weitere Gewalttaten bewerten. Moderne Gefährdungsanalysen und Risikoeinschätzungsinstrumente können helfen, potenzielle Gewalttäter frühzeitig zu identifizieren und Schutzmaßnahmen gezielt einzuleiten. Dennoch fehlt es bislang an einer bundesweit einheitlichen Anwendung solcher Werkzeuge. Das Ontario Domestic Assault Risk Assessment (ODARA) ist ein Instrument zur Einschätzung des Rückfallrisikos bei häuslicher Gewalt. Es basiert auf 13 objektiven Kriterien, die aus polizeilichen und justiziellen Daten ermittelt werden. ODARA wird von Polizei, Gerichten und Opferschutzorganisationen genutzt, um gefährdete Personen frühzeitig zu identifizieren und Schutzmaßnahmen zu verbessern. Als besonders gefährlich gelten Täter, die bereits mehrfach aufgefallen sind, das Opfer systematisch kontrollieren oder mit schweren Gewalttaten oder sogar Mord gedroht haben.

In Deutschland kann eine elektronische Fußfessel bisher nur nach einer gerichtlichen Verurteilung im Rahmen der Führungsaufsicht verhängt werden. Das bedeutet: Wenn ein Täter wegen schwerer Straftaten wie sexueller Gewalt, gefährlicher Körperverletzung oder Stalking bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, aber weiterhin als gefährlich gilt, kann das Gericht anordnen, dass er überwacht wird. Die Entscheidung trifft die Führungsaufsichtskammer des Landgerichts (§ 68b StGB). Dies kann dann geschehen, wenn Täter nach ihrer Haft Kontaktverbote missachten oder wiederholt auffällig werden.

 

Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt – doch die Entscheidung liegt nicht bei der Polizei

Das Bundesjustizministerium hatte eine Neuregelung im Gewaltschutzgesetz vorgeschlagen, die Opfern häuslicher Gewalt mehr Sicherheit bieten soll. Demnach sollen Familiengerichte in Hochrisikofällen eine Fußfessel für Täter anordnen können, wenn diese gegen Kontaktverbote oder Schutzanordnungen verstoßen. Ein Verstoß gegen die Überwachungszone könnte dann sofort von den Behörden erkannt und geahndet werden. Diese Maßnahme orientiert sich an Vorbildern wie Spanien, wo solche Technologien bereits erfolgreich eingesetzt werden. Während das Gewalthilfegesetz zur Ausweitung kostenlose Hilfen für Betroffene von Gewalt, mit Beschluss des Bundestags vom 31.1.2025 kommt, musste die Novellierung des GewSchG mit Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen verschoben werden.

Die zuvor angesprochene elektronische Fußfessel ist eine der stärksten Maßnahmen, die der Staat zum Schutz von Opfern einsetzen kann. Doch der Weg dahin ist bisher langwierig und schwierig. Die Entscheidung basiert dabei nicht nur auf der bisherigen Kriminalakte des Täters, sondern vor allem darauf, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Gewalt besteht. In jedem Fall gilt: Kein Täter erhält eine Fußfessel ohne richterlichen Beschluss. Es ist damit nötig, dass gerade Familienrichterinnen und Familienrichter entsprechend fortgebildet werden. Denn die Umsetzung von Maßnahmen zum Gewaltschutz funktionieren nicht, wenn die zugrundeliegenden Phänomene und Mechanismen jenseits der ursprünglichen Fachexpertise weitestgehend unbekannt sind. Insofern bedarf es neben einer politischen Einigung zur Schaffung der neuen Rechtsgrundlage unbedingt ganz praktischer Voraussetzungen, damit dieses Gesetz anwendbar wird.

Und es bleibt eine ernüchternde Wahrheit: Kein Gesetz und keine Fußfessel kann jeden Täter hundertprozentig aufhalten. Letztlich braucht es nicht nur Schutzmaßnahmen, sondern auch eine Gesellschaft, die Gewalt gegen Frauen nicht länger toleriert. 

Schuld und Scham: Eine Zeitenwende? 

International macht Ende des Jahres 2024 eine Frau Schlagzeilen, als sie vor Gericht ihre Sonnenbrille ablegt, gefasst und mit ruhiger Stimme darauf besteht, dass die Videos gezeigt werden, die ihr jahrelanges Martyrium zeigen – im öffentlichen Prozess, vor den Augen der Zuschauer und der anwesenden Presse: Die Rentnerin Gisèle Pelicot, die mit ihrem Mann drei Kinder aufzog, wurde über viele Jahre hinweg von eben diesem mit heimlich untergemischten Schlafmitteln betäubt und in völliger Bewusstlosigkeit durch ihn und vielen weiteren Männer vergewaltigt. Wieder und wieder. Erinnerungen an die unzähligen Taten hatte sie nicht. Als ihr Mann 2020 beim Upskirting – dem heimlichen Filmen unter den Rock einer Frau - in einem Supermarkt erwischt und angezeigt wurde, schaute sich die Polizei die Videos auf seinem Handy an und entdeckte durch Zufall die Taten gegen seine Frau, die kaum in Worte zu fassen sind. Das Ausmaß wurde nach weiteren Ermittlungen offenbart: Über neun Jahre hinweg betäubte Dominique Pelicot seine Frau regelmäßig, vergewaltigte sie und bot sie bewusstlos im Internet anderen Männern an. Diese vergingen sich an der völlig wehrlosen Frau – ungeschützt. 50 Männer konnten identifiziert und vor Gericht gestellt werden, doch das waren nicht alle Täter, die Gisèle Pelicolt vergewaltigten. Es hätte ein besonders schwerwiegender Fall von Vergewaltigung in Frankreich bleiben können, bei dem man sich fragen kann, was mit den Tätern nicht in Ordnung ist und warum sie so etwas tun. Was einen Mann reizt, eine bewusstlose Frau zu vergewaltigen. Und wie ein Mann das seiner eignen Frau antun kann. Solche Fragen führen sehr schnell zu einer regelrechten Täterfaszination, die uns zu oft davon abhält, dem erfahrenen Leid der Opfer den Raum zu geben. Wir beschäftigen uns lieber mit der Abartigkeit der Taten und den Persönlichkeiten der Täter. Die Täter sind per se aktiv und durch ihre Taten mächtig. Die Opfer sind – in diesem Fall sogar im absoluten Sinne – ohnmächtig. Damit faszinieren sie uns nicht, sie sind uninteressant. Doch im „Prozess von Avignon“ war es anders – Dank Gisèle Pelicolt selbst. Die Haltung und Würde mit der sie das demütigende Beweismaterial vorführen ließ, rang der Presse und Menschen auf der ganzen Welt Respekt ab. Der Fokus der Berichterstattung lag nun auf ihr und die Menschen nahmen mit Begeisterung die Begründung für das auf, was sie vor den Augen der Öffentlichkeit auf sich nahm: „…pour que la honte change de camp“ („… damit die Scham die Seite wechselt“). Und damit spricht sie eine Wahrheit an, der wir uns alle stellen müssen: Wir geben meist den Opfern eine Teil- oder Mitschuld. Warum ist sie auch mit diesem aggressiven Idioten zusammen? Warum lief die Frau nachts allein durch den Park? Warum hat sie soviel getrunken? Warum hat sie nicht auf ihr Getränk im Club aufgepasst? Warum hatte sie einen zu kurzen Rock an? Doch Schuld und Scham gebühren allein dem Täter.

 

Vielleicht machen auch wir uns mit den Tätern gemein

Jeder Mensch hat das Recht, zu jeder Zeit durch jeden Park in Deutschland zu laufen. Jeder Mensch hat hier das Recht, sich zu betrinken. Und genauso so wenig berechtigt die Kleiderwahl zur Überschreitung jeglicher Grenzen des Individuums. Kein Mensch ist verpflichtet, in einem Club permanent sein Glas anzustarren, anstatt zwischendurch aufzustehen und zu tanzen oder sich zu unterhalten. Diese Betrachtungsweisen beziehen sich auf die Symptome nicht jedoch auf die Ursachen des Ausschreitungen von Gewalt an Frauen. Die Ärztin Annika Henschel, die Frauen, denen Gewalt angetan wurde, im Krankenhaus behandelt, sagt es im Podcast „Oranienburger Dialoge“ der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg ganz deutlich: „Denn egal, wie betrunken eine Frau ist, niemand hat das Recht, sie zu vergewaltigen. Niemand.“ Und sie stellt heraus, wie wichtig es ist, dies den Betroffenen zu verdeutlichen. Denn viel zu häufig suchen die Opfer die Schuld bei sich. Und warum tun sie das? Weil wir ihnen genau diese Fragen stellen, warum sie dies oder jenes getan oder unterlassen haben. Weil wir ihnen damit eine Schuld geben. Und vor allem auch, weil wir ihnen nicht Recht geben. Und das in den Fokus stellen, was sie von Staat und Gesellschaft brauchen. Die Berliner Rechtsanwältin Dr. Susanne Rosenstock, die mit über zwanzigjähriger Berufserfahrung ganz sicher ein Gefühl dafür hat, was die Opfer brauchen, erklärt es im Podcast: „Den Opfern sexualisierter Gewalt kommt es – wenn die Taten beendet sind – vor allem darauf an, dass die Person, die ihnen die Gewalt angetan hat, zur Rechenschaft gezogen wird. Insbesondere den Opfern psychischer Gewalt, bildbasierter und häuslicher Gewalt ist es – wenn die strafbaren Handlungen noch fortdauern – ein Bedürfnis, dass der andauernde Zustand ihres Leidens.“ 

Das beschreibt längst nicht nur einen Appell an die Justiz, die Recht sprechen soll. Denn tatsächlich müssen wir uns alle ganz kritisch reflektieren, wenn wir über das Verhalten von Opfern urteilen. Warum gibt die Oma ihren Schmuck an so einen dahergelaufenen Kerle, der mit einem gefälschten Polizeiausweis rumwedelt – ist die senil? Und wenn die Kollegin mit dem kurzen Kleid zur Weihnachtsfeier auftaucht, warum wundert sie sich dann, wenn der Kollege darunter fasst? Was wir mit solchen verurteilenden Fragen tun, ist nicht nur Opferbashing. Es ist unsere persönliche Vergewisserung, dass uns das widerfahrene Leid ganz bestimmt erspart bleibt. Denn wir sind doch nicht so blöd… Oder?

Doch leider gibt es eine weitere Wahrheit, und die tut schlichtweg weh: Jeder Mensch kann zu jeder Zeit zum Opfer von Gewalt und Kriminalität werden. Es gibt keinen absoluten Schutz und an sich wissen wir das. Insofern kann unser Reflex, dem Opfer eine Mitschuld zu geben, ein Akt der Verzweiflung sein. Denn auch die Menschen, die wir lieben und denen wir uns nah fühlen verschonen wir ja nicht damit. Wir fragen sie, warum sie dies getan und jenes nicht getan haben. Damit helfen wir niemandem und uns selbst auch nicht. Und möchten wir so behandelt werden, wenn uns etwas passiert?

Der Ausblick: Frauenhass ist mehr als nur ein gefährlicher Trend

Es bedarf keiner Polemik, denn Gewalt schafft längst unübersehbare Fakten, die bereits im Rahmen der registrierbaren Straftaten auffallen. Auch geäußerter Hass im Internet hat eine Dimension angenommen, die man nur noch als bedauerlich bezeichnen kann: Man muss nicht erst auf das extreme und krude Phänomen der sogenannten Incel-Bewegung verweisen, um zu erkennen, dass feige Beschimpfungen, Bedrohungen und immer wieder artikulierte sexualisierte Gewalt bis hin zu perversen Tötungsphantasien zunehmend zur Normalität werden. Während solche Äußerungen einem Menschen, dessen kognitive Fähigkeiten offensichtlich nicht ausreichen, um sich adäquat mit anderen Menschen auseinanderzusetzen, kurzzeitige Befriedigung verschaffen mögen, hinterlassen sie beim Empfänger oft tiefgehende seelische Spuren. Je massiver und anhaltender diese Form der psychischen Gewalt ist, desto mehr schadet sie seinen Opfern. Es bedarf des Willens, dies zur Kenntnis zu nehmen und auf allen Ebenen angemessen darauf zu reagieren. Noch viel zu häufig wird das Problem gar nicht erst ernst genommen. Auch im Kontext des Stalking zeigt sich eine Fehlbewertung immer und immer wieder: Solange ein Täter nicht physisch gegen sein Opfer vorgeht, sei doch „noch nichts passiert“. Dabei hat der Gesetzgeber eigentlich mit § 238 StGB und einer Strafrahmen von bis zu drei Jahren deutlich gemacht, dass es sich gerade nicht um eine Bagatelle handelt. Eigentlich. Denn im Alltag von Stalking-Opfern zeigt sich die theoretisch vorhandene Rückendeckung leider viel zu selten. Obwohl die Strafnorm eindeutig klingt – die Justiz tut sich mit der Anwendung in der Praxis schwer. Wird der Täter zudem aufgrund einer psychischen Erkrankung für nicht schuldfähig befunden, bleibt für die Betroffenen regelmäßig nicht mehr übrig als nur ein Schulterzucken. Obwohl ihre Grundrechte massiv verletzt wurden. Und obwohl dies häufig gut dokumentiert und bewiesen werden kann. 

Tatsächlich bedarf es keiner Strafverschärfung. Mit erfreulicher Deutlichkeit sind die Grundsätze der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB formuliert, nämlich „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille“ seien demnach zu berücksichtigen. Doch muss zunächst diese Norm die angemessene Berücksichtigung finden. Eine veritable Nichtanwendung macht das mächtigste symbolische Mittel, das eine Gesellschaft besitzt, nämlich das Strafrecht, zu einem stumpfen Schwert.

Wir halten die dunklen Zeiten des Mittelalters mit der Hexenverbrennung für überwunden. Doch die aktuellen Entwicklungen sind Schritte rückwärts in eben jene Richtung. Wollen wir das? Weil, wenn nicht, braucht es mehr als etwas orangene Farbe am 25.11., ein paar Luftballons am 14.2., einen Feiertag in Berlin am 8.3. oder der paar durch Redenschreiber notierten Worte am Rande des Bundestagwahlkampfes 2025. Wenn wir nicht wollen, dass sich unsere Gesellschaft zurückentwickelt, müssen wir die unangenehmen Gespräche mit Jugendlichen führen und mit ihren Eltern. Dann müssen wir klar machen, dass ein Mann, der es nötig hat, einer Frau oder einem Kind Gewalt anzutun, ein Mann ohne jede Ehre ist. Dass ihm die gesellschaftliche Missachtung durch eine empfindliche Sanktion gebührt, die er sich mit seinen Taten verdient hat. Und aus voller Überzeugung: dass die Scham vor, während und nach der Tat bei ihm allein liegt. Es bedarf Gerichtsurteilen, die diesen gesellschaftlichen Konsens eindrücklich demonstrieren. Und nicht zuletzt bedarf es zahlreicher, interdisziplinärer Forschung, die den Begriff des Femizides so verdichtet, dass er zu einer genaueren Erfassung führt und noch wichtiger, Motivlagen so gut untersucht, dass Schutz- und Präventionsmaßnahmen noch besser zugeschnitten werden können. Dies kann nicht nur Leben retten, sondern auch eine gefährliche Richtung korrigieren, die wir längst eingeschlagen haben und die den Anspruch, den der ehemalige UN-Generalsekretär Ban Ki-moon so treffend formuliert hat, Lügen straft.

Es bleibt noch viel zu tun – uns allen.

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Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ bietet Frauen und Menschen aus deren sozialem Umfeld unter der Nummer 116 016 rund um die Uhr kostenlose, barrierefreie und anonyme Beratung auf Deutsch und in 18 Fremdsprachen an. Auch die Polizei kann diese Nummer verwenden, wenn sie beispielsweise vor Ort Hilfe beim Dolmetschen braucht. Weitere Informationen finden sich unter www.hilfetelefon.de

 Mehr Informationen zum Thema „NEIN! zu Gewalt gegen Frauen“ gibt es in der Podcastreihe Oranienburger Dialoge auf der Homepage der Hochschule der Polizei Brandenburg (HPolBB) unter: www.hpolbb.de 

 

Die Autorinnen:

Prof. Dr. Dorothee Dienstbühl und KOK ´in Çiğdem Üzüm (M.A.) lehren Kriminalistik an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg in Oranienburg.