
18.12.2024
Steuererklärung:
Was Polizeibeschäftigte für 2024 wissen müssen
Wer für das Jahr 2024 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat dafür bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Übernimmt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, läuft die Abgabefrist bis zum 30. April 2026. Unser Kooperationspartner steuererklärung-polizei.de zeigt, was wichtig dafür ist.
FAHRTKOSTEN
Die Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle sind mit der Pendlerpauschale abziehbar. Diese beträgt 30 Cent für die ersten 20 Entfernungskilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Dienststelle maßgebend. Eine längere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht diesen Grundsatz bestätigt. Es reicht aber nicht aus, dass die Umwegstrecke bei extremen Stauverhältnissen auch einmal verkehrsgünstiger und schneller sein kann als die kürzere Verbindung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen durch Benutzung der Umwegstrecke in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21).
DIENSTREISEN
In zahlreichen Bundesländern sind die Wegstreckenentschädigungen für Dienstreisen erhöht worden. Zum Teil überschreiten diese nunmehr die steuerliche Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer. Bitte beachten Sie, dass die aus öffentlichen Kassen gezahlten Wegstreckenentschädigungen steuerfrei sind, und zwar ohne Begrenzung nach oben. Das heißt: Die steuerlichen Reisekosten (30 Cent/Kilometer) sind zwar um die Erstattung des Arbeitgebers zu mindern, doch der übersteigende Betrag von beispielsweise 5 Cent/Kilometer bleibt steuerfrei. Außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt diese Sonderregelung nicht, so dass der Betrag, der die Dienstreisepauschale oder aber die tatsächlichen Kosten übersteigt, steuerpflichtig ist.
Und noch ein wichtiges Urteil für Polizeibeschäftigte, die "übergangsweise" an eine andere Dienststelle, zum Beispiel an eine Ausbildungseinrichtung, versetzt werden: Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, können die Fahrtkosten dennoch nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Beamte nach den Vorstellungen des Dienstherrn jeweils nie länger als vier Jahre an der Ausbildungseinrichtung tätig werden soll, beispielsweise um die Praxisnähe nicht zu verlieren. Wenn sich der Verwendungszeitraum dann doch über die vier Jahre hinaus verlängert, ist dies für die Einordnung der Aufwendungen als Reisekosten unschädlich (FG Münster, Urteil vom 2.9. 2024, 15 K 698/22 E).
ZWEITWOHNUNG
Polizeibeschäftigte, die weit entfernt von ihrem Hauptwohnsitz tätig sind, mieten oft eine Zweitwohnung in Nähe der Dienststelle. Ist ihr Lebensmittelpunkt weiter am Heimatort, dürfen sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die abziehbaren Kosten für die Zweitwohnung sind in Deutschland aber auf 1.000 Euro pro Monat gedeckelt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden kann. Allerdings hat der BFH bestätigt, dass zu den abzugsfähigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat gehören. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Tipp: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
HOMEOFFICE
Zum 1. Januar 2023 wurden die Grundsätze für den Abzug von Homeoffice-Kosten geändert. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen - wie bislang - in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Neu ist, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro abgezogen werden kann. Stellt das Arbeitszimmer nicht den "Mittelpunkt" des Berufs dar oder wird die Heimarbeit nur von einer Arbeitsecke aus verrichtet, gibt es zwar keinen unbegrenzten Kostenabzug, aber immerhin eine Homeoffice-Pauschale von 6 Euro/Arbeitstag. Diese wird für maximal 210 Tage gewährt, so dass der Höchstbetrag bei 1.260 Euro liegt. Die Tagespauschale kann für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die Dienststelle nicht aufgesucht wurde. Der Wermutstropfen: Wer an einem Tag teilweise zuhause und teilweise in der Dienststelle gearbeitet hat, kann neben den Fahrtkosten zur Arbeit nicht zusätzlich die Homeoffice-Pauschale beanspruchen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich an die Tätigkeit im Homeoffice eine Dienstreise anschließt. Zudem gelten Besonderheiten, wenn für die berufliche Tätigkeit "dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Diese Sonderregelung trifft auf viele Lehrer und Dozenten zu, deren Tätigkeitsmittelpunkt zwar in der Schule liegt, die dort aber für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung keinen Schreibtisch zur Verfügung haben.
VORSORGE
Aufgrund der freien Heilfürsorge haben viele Polizeibeschäftigte keine steuermindernden Krankenversicherungsbeiträge. Umso wichtiger ist es, im Rahmen der Steuererklärung andere Beiträge, insbesondere zu Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen anzugeben. Übrigens ist manch Polizeibeamter noch über einen Solidarverein für den Krankheitsfall abgesichert. Seit vielen Jahren gibt es Streit darüber, ob die Beiträge als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Finanzgerichte haben zunächst überwiegend negativ entschieden, doch nun schwenken die Gerichte um und erkennen die Beiträge zu Solidarvereinen, soweit es um die Krankheitsvorsorge, zumeist an (BFH-Urteil vom 23.8.2023, X R 15/22; FG Münster, Urteil vom 1.3.2024, 11 K 820/19 E).
NEBENTÄTIGKEIT
Einige Kolleginnen und Kollegen sind neben ihrer Polizeiarbeit schriftstellerisch tätig. Zum Teil melden sie ihre veröffentlichten Beiträge der Verwertungsgesellschaft VG Wort und erhalten hierüber mehr oder weniger hohe Vergütungen. Diese Ansprüche unterliegen nicht der Umsatzsteuer, weil die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringen (EuGH-Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-37/16). Doch bei der Einkommensteuer gelten andere Grundsätze. So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der VG Wort oder der VG Bildkunst erhält, zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gehören (Urteil vom 6.6.2023, 2 K 2151/22). Der Bundesfinanzhof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 13.8.2024, VIII B 59/23).
KRANKHEITSKOSTEN
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte dies auch für Sonderdiäten, die - wie zum Beispiel bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Die Diätverpflegung trete in diesen Fällen nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen. Somit seien die entsprechenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18). Gegen die Entscheidung wurde nun aber Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 1554/23 anhängig. Entsprechende Kosten sollten somit vorerst geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit Krankheitskosten muss das Bundesverfassungsgericht auch klären, ob diese - wenn sie schon als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind - stets um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind. Der BFH hatte die Kürzung beispielsweise mit Beschluss vom 1.9.2021 (VI R 18/19) als zulässig erachtet. Neben dem oben erwähnten Verfahren unter dem Az. 2 BvR 1554/23 ist insoweit noch das Verfahren mit dem Az. 2 BvR 1579/22 in Karlsruhe anhängig.
SICHERHEITSGEFÄHRDETE ARBEITNEHMER
Leider leben wir in unruhigen Zeiten und manch Arbeitnehmer sieht sich einer abstrakten oder sogar einer konkreten Gefährdung seiner Sicherheit ausgesetzt. Sofern Arbeitgeber ihre betroffenen Arbeitnehmer schützen oder an dem Schutz mitwirken, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerfrei sind oder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Das Bundesfinanzministerium hat nun umfassend zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S 2332/23/10006 :001). Es hat damit ein altes BMF-Schreiben vom 30.6.1997 (BStBl 1997 I S. 696) ersetzt. Auf einen wichtigen Punkt möchten wir hinweisen, nämlich die Übernahme von Kosten durch den Arbeitgeber für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen. Hier ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer in einer bestimmten Gefährdungsstufe eingeordnet ist oder ob "nur" von einer abstrakten Gefährdung auszugehen ist:
Bei Arbeitnehmern, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird; dieser beträgt 30.000 Euro. Bei höheren Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind. Der Höchstbetrag von 30.000 Euro gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder mit diesen Sicherheitseinrichtungen verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten, ist der Ersatz unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des nicht steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten durch den Arbeitnehmer ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entsprechend gehören eigene Aufwendungen dieser Arbeitnehmer für Sicherheitseinrichtungen zu den Kosten der privaten Lebensführung (BFH-Urteil vom 5.4.2006, BStBl 2006 II Seite 541).
HINWEIS: Nach dem alten BMF-Schreiben aus dem Jahre 1997 hieß es noch: Bei Arbeitnehmern, für die die Sicherheitsbehörden keine Gefährdungsanalyse erstellen und keine Sicherheitseinrichtungen empfehlen, handelt es sich bei den Aufwendungen grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, es sei denn, eine Positionsgefährdung der Arbeitnehmer ist durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde anerkannt worden oder kann anderweitig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (abstrakte Positionsgefährdung). In diesem Fall ist bei einem Einbau von Sicherheitseinrichtungen bis zu einem Betrag von 15.000 DM (also 7.670 Euro) je Objekt von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Diese Vereinfachungsregelung gilt ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr, das heißt, insoweit verschlechtert sich die steuerliche Rechtslage.