17.12.2024
Bundesarbeitsgericht:
Wegweisendes Urteil beendet die Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
in Sachen Überstunden
Geklagt hatte eine in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin eines ambulanten Dialyseanbieters, die sich schlechter gestellt fühlte als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Grundsätzlich gilt:
Teilzeitbeschäftigte erhalten nach den Regelungen des TVöD die gleichen Überstundenzuschläge wie in Vollzeit beschäftigte Kolleginnen und Kollegen.
Der Haken daran:
Bisher mussten Teilzeitbeschäftigte häufig zunächst die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter erbringen und erst bei deren Überschreiten konnten die tariflich vereinbarten Zuschläge beansprucht werden.
Was ändert sich jetzt konkret für teilzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen?
Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 (8 AZR 370/20) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die bisherige Regelung Teilzeitbeschäftigte diskriminiert und hat entschieden, dass Teilzeitkräfte denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge haben wie Vollzeitkräfte – mit Geltung ab der ersten Überstunde. Damit macht das BAG der Diskriminierung von Teilzeitkräften ein Ende, zumindest was Überstunden betrifft.
Gilt das für alle Teilzeitbeschäftigten?
Zurzeit gehen wir davon aus, dass sich die Klarstellung des BAG unmittelbar auf die Beschäftigten der Bundespolizei und des Zolls auswirkt, allerdings liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor.
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Ich bin nicht sicher, ob ich betroffen sein könnte.
Wer kann mir helfen?
Wie beantrage ich die Zeitzuschläge?
Bitte wende Dich an Deine GdP-Kreisgruppe vor Ort. Musterformulare liegen dort für Dich bereit. Außerdem kannst Du sie hier auf unserer Website im geschlossenen Mitgliederbereich in der Mediathek unter Arbeitshilfen herunterladen.