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19.08.2024

Steuererklärung 2023: Die Abgabefrist rückt immer näher

Kooperation

[Anzeige] Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 rückt näher. Dieses Mal endet sie am 2. September 2023. Nur diejenigen, die ihre Erklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erledigen lassen, haben mehr Zeit, und zwar bis zum 2. Juni 2025.

Manch Kollegin oder Kollege sieht dem Fristende bange entgegen, da eine Nachzahlung droht. Der Grund liegt zumeist darin, dass diejenigen, die aufgrund der freien Heilfürsorge keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, insoweit keine steuermindernden Vorsorgeaufwendungen absetzen können. Beim Lohnsteuerabzug wird indes die Vorsorgepauschale angesetzt, das heißt, ein fiktiver Betrag für die Aufwendungen mindert die monatlich zu zahlende Lohnsteuer. Diese Minderung wird dann im Rahmen der Steuerveranlagung rückgängig gemacht. Umso wichtiger ist es daher, alle anderen Kosten geltend zu machen, so etwa die Werbungskosten.

Viele Kolleginnen und Kollegen haben im Jahr 2023 teilweise im Homeoffice gearbeitet. Für 2023 darf dann immerhin ein Pauschbetrag von 6 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Maximal sind 1.260 Euro im Jahr absetzbar. Voraussetzung ist, dass an dem jeweiligen Tag die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die Dienststelle nicht aufgesucht wurde. Die Kehrseite der Medaille: Die Finanzbeamten schauen genauer hin, wenn es um die Fahrten zur Dienststelle geht. Früher wurden zumeist 220 bis 230 Fahrten zur Dienststelle ohne weitere Prüfung akzeptiert. Heutzutage zweifeln viele Finanzbeamte die Anzahl der Fahrten an und verlangen sogar eine Arbeitgeberbescheinigung über die Tage, an denen die Dienststelle aufgesucht worden ist.

Wer im Jahre 2023 einen Computer erworben hat, den er beruflich nutzt, sollte beachten, dass die Anschaffungskosten bereits im Jahr des Kaufs abgesetzt werden dürfen, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Es bleibt aber dabei, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung ihres PCs oder Notebooks gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest einen anteiligen Abzug als Werbungskosten zu erreichen.

Wer aus beruflichen Gründen umgezogen ist, kann seine Umzugskosten steuerlich geltend machen. Vielfach sind mehr Aufwendungen abziehbar, als man denkt. Unter www.steuerrat24.de finden Sie ausführliche Informationen zu dem Thema sowie einen Vordruck, mit dem Sie Ihre Umzugsauslagen fürs Finanzamt zusammenstellen können.

Einige Kolleginnen oder Kollegen haben am Dienstort eine Zweitwohnung angemietet und möchten die Aufwendungen dafür als Werbungskosten abziehen. Diesbezüglich sollte ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster beachtet werden: Dieses hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Km auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Tipp: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte aber mehr als 50 km, wird die Zweitwohnung unabhängig von der konkreten Fahrzeitersparnis anerkannt (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 102).

Bares Geld bringen bei der Steuererklärung Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese können im Rahmen von Höchstbeträgen mit 20 Prozent der Kosten unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten. Auch Mieter können die Steuervergünstigung erhalten, wenn sie die entsprechenden Leistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten die genannten Aufwendungen umfassen. Wichtig ist aber, dass der Mieter eine aussagekräftige Bescheinigung des Vermieters erhält, wenn die Aufwendungen in den Nebenkosten enthalten sind.

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