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13.03.2024

Stellungnahme zum Entwurf der CDU/CSU über ein Gesetz zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls

Stellungnahmen Kriminalität
Die Fallzahlen beim Wohnungseinbruchdiebstahl bewegen sich wieder auf einem hohen Niveau, ebenso wie die dadurch entstandene Schadenshöhe. Neben materiellen Schäden sind häufig psychische Belastungen bis hin zu Traumatisierung eine Folge für Betroffenen dieser Straftaten. Nahezu jedes fünfte Opfer zieht nach der Tat aus der betroffenen Wohnung aus. Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zur Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls über den 11. Dezember 2024 hin-aus. Nach derzeitiger Rechtslage endet die Möglichkeit zur TKÜ für den Straftatbestand nach § 244 Absatz 4 (Wohnungseinbruchdiebstahl) am 11. Dezember 2024. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (Bundestagsdrucksache 19/14747; BGBl. 2019 I Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) wurden in der vergangenen Legislaturperiode zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der TKÜ in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) richtigerweise erweitert. Die Möglichkeit zur TKÜ in Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls wurde befristet für fünf Jahre aufgenommen. Schon zum damaligen Zeitpunkt wurde die TKÜ im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) als wichtige Ermittlungsmöglichkeit bezeichnet.
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