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31.10.2024

Wie vorbereitet ist die Polizei?

Das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Für die DP werfen Leon Dietrich und Patricia Nubi aus der AG Vielfalt der GdP dazu auch einen Blick auf die Polizei.

Das Selbstbestimmungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer inklusiveren und menschenwürdigen Gesetzgebung und Gesellschaft. Es erleichtert transidenten, intergeschlechtlichen sowie nicht-binären Personen (TIN) ihren Geschlechtseintrag und den Vornamen im Personenstandsregister ändern zu lassen. Es ersetzt das über 40 Jahre alte Transsexuellengesetz (TSG). Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes 1981 hatte das Bundesverfassungsgericht insgesamt sechsmal einzelne Vorschriften daraus für verfassungswidrig erklärt.

Warum ist das Selbstbestimmungsgesetz so wichtig?

Das Grundgesetz schützt das Recht auf Selbstbestimmung der Geschlechtsidentität, dies hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont.

Die Regelungen des TSG verlangten zur Änderung des Personenstandes mehrere Sachverständigengutachten und eine gerichtliche Entscheidung. Der Personenstand umfasst den rechtlichen Status einer Person in Bezug auf Geschlecht, Namen und familiäre Verhältnisse. Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung sind: Heirat, Scheidung, Namensänderung, Geschlechtsänderung oder Adoption.

Dies war ein aufwendiger und langwieriger Prozess, der für die Betroffenen entwürdigend und ausgesprochen teuer war. Je nach Bundesland konnte der Verwaltungsakt „Personenstandsänderung“ Kosten von bis zu 5.000 Euro verursachen.

Bis ins Jahr 2011 war es auch „Voraussetzung“, dass alle geschlechtsangleichenden Operationen durchgeführt werden mussten, unabhängig davon, ob die Betroffenen diese wollten oder nicht. So viel zu: „My body, my choice!“ Darüber hinaus mussten sich die Betroffenen scheiden lassen und ihre Ehepartnerinnen oder Ehepartner noch einmal heiraten. Transidente Personen wurden von zwei durch ein Gericht bestellte unabhängige „Sachverständige“ begutachtet. Teil des Gutachtens war ein Katalog an menschenunwürdigen Fragen, die höchstpersönlich und demütigend waren:

„Wie oft masturbieren Sie am Tag? Woran denken Sie dabei? Würde es Sie sexuell erregen, wenn Sie sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit ausüben wollen?“ Ein weiterer Teil des Gutachtens war der sogenannte Alltagstest, um sich zu „beweisen". Dies bedeutete, bevor Hormone oder Operationen überhaupt beantragt werden konnten, mussten die Betroffenen sich der Geschlechtsidentität äußerlich anpassen. Hier mussten über den Zeitraum eines Jahres Stereotype (Kleidung, Haarschnitte, Rasuren) bedient werden, um zu beweisen, dass es ihnen „auch wirklich ernst“ ist.

Dieser Alltagstest führte etwa in Polizeikontrollen zu Irritationen und Diskriminierungen – die Betroffenen kamen in Erklärungsnöte.

Der Ergänzungsausweis, ausgestellt durch die Deutsche Gesellschaft für trans*, inter* und nicht-binäre Menschen, sollte in dieser Zeit Klarheit und einen diskriminierungsfreien Raum schaffen, ist aber bis heute den meisten Einsatzkräften unbekannt, obwohl dieser auch in Dokis (Dokumenten-Informationssystem) – einschließlich Erläuterungen – eingestellt ist.

Wer nicht bereit war, die Fragen zu beantworten oder sich dem Alltagstest zu unterziehen, erhielt kein Gutachten und konnte somit keine Personenstandsänderung veranlassen. Das Siegel „staatlich geprüfte Frau/staatlich geprüfter Mann“ wurde verwehrt.

Wenn man bedenkt, dass auch eine Heirat den Verwaltungsakt der Personenstandsänderung nach sich zieht, erkennt man, weshalb hier großes Unrecht geschehen ist.

Niemand käme auch nur auf die Idee, nach einer Heirat für die Änderung des Familienstands und Nachnamens bestimmte Operationen oder eine Begutachtung zu verlangen oder zu akzeptieren, dass hierfür höchst persönliche und unangemessene Fragen beantwortet werden müssten.

Mit dem SBGG wird dem Schutz der Menschenwürde von TIN-Personen endlich Rechnung getragen!

 

Klärungsbedarf

Durch das SBGG werden trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Menschen sichtbarer in unserer Gesellschaft werden, denn bereits jetzt liegen zahlreiche Anträge bei den Standesämtern vor.

Aber einiges gibt es hier noch zu klären: Wie gehen wir intern diskriminierungsfrei damit um, wenn etwa trans*, inter* und nicht-binäre Mitarbeitende/Polizeibedienstete sich outen und den Geschlechtseintrag ändern? Was muss hinsichtlich der Personalaktenhaltung, Mentoringprogramme, Umkleiden und Sanitärräumen, Quotenregelungen (sofern vorhanden) und des gesamten Bewerbungsverfahrens berücksichtigt werden? Wie schaffen wir in Einstellungs- und Auswahlverfahren faire Voraussetzungen für alle?

Wenn es um die sportlichen Leistungsabnahmen oder polizeiärztlichen Untersuchungen geht, bedarf es einheitlicher, klarer Regelungen und keiner willkürlichen Einzelfallentscheidungen!

Unwissenheit und fehlende Unterstützung durch die eigene Behörde führen auf allen Seiten zu Überforderung und zu Diskriminierungen im täglichen Miteinander.

Auch im externen Umgang mit trans*, inter* und nicht-binären Personen zum Beispiel bei Durchsuchungsmaßnahmen gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen, die uns im Einsatz handlungs- und rechtssicher unterstützen und vor unrechtmäßigen Maßnahmen und Disziplinarverfahren bewahren.

Neben drohenden rechtlichen Folgen bedeutet dies auch, dass wir Menschen in ihren Grundrechten verletzen, sie nicht schützen und auch nicht im gesamten Bundesgebiet gleichbehandeln. Dies kann das Vertrauen in uns empfindlich schwächen.

Wir als Garantin der Demokratie müssen intern und extern handlungsfähig sein und diskriminierungsfrei und rechtssicher agieren.

Alle Menschen haben einen grundrechtlichen Anspruch darauf, anerkannt und geschützt zu werden – und der Schutz der Geschlechtsidentität ist nicht verhandelbar! Die AG-Vielfalt steht geschlossen an der Seite von TIN-Kolleginnen und Kollegen! Die Polizei muss sich weiterbilden, diversitätssensibler und intersektionaler denken, um Menschenrechte zu wahren. Es ist eine Gemeinschaftsaufgabe! Dafür setzen wir uns ein:

Wir unterstützen Euch und stehen mit unserer Expertise aus der AG Vielfalt der GdP zur Verfügung. Wir fordern einheitliche Standards in den Polizeigesetzen der Länder, Sensibilisierungsschulungen für alle Mitarbeitende, einschließlich der Polizeiärztinnen und -ärzte sowie mehr TINqualifizierte polizeiliche Ansprechpersonen für LSBTIQ!

Wir arbeiten bereits an einem bundesweiten Schulungskonzept, das wir allen Landesbezirken und Bezirken zur Verfügung stellen können.

 

Info:

Transident sind Menschen, die sich nicht mit dem bei ihrer Geburt zugewiesenen Geschlechtseintrag identifizieren.

Intergeschlechtlich sind Menschen, die sowohl männliche als auch weibliche Geschlechtsmerkmale

aufweisen. Diese sind hormonell, chromosomal oder anhand von Organen (körperlich) nachweisbar.

Nicht-binär sind Menschen, die sich weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich verorten.

Geschlechtseintrag: Es gibt vier mögliche Angaben beim Geschlechtseintrag im Personenstandsregister: m/w/d und keine Angaben.