jumpToMain

Familienergänzungszuschlag

Mit dem § 35a Bremisches Besoldungsgesetz wurde zum 1. Dezember 2022 der Familienergänzungszuschlag eingeführt. Er ergänzt den Familienzuschlag, wird aber nur gezahlt, wenn

  1. ohnehin ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gezahlt wird und 
  2. die Einkünfte des weiteren unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
    Diese Grenze orientiert sich an den Einkünften der geringfügigen Beschäftigung, ab 1. Oktober 2022 also grundsätzlich 520 Euro monatlich. 
    Sind drei Kinder vorhanden, verdoppelt sich die Einkommensgrenze. Bei weiteren Kindern erhöht sie sich noch einmal um die Summe der geringfügigen Beschäftigung. 

Die Formulierung „weiterer unterhaltspflichtiger Elternteil“ wurde bewusst gewählt, weil weder eine Ehe noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen muss.   

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Familienergänzungszuschlag. 

© GdP Bremen
Stand 1. Dezember 2022 GdP Bremen