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Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besoldung

Die Besoldung von Beamten und Beamtinnen muss verfassungsrechtlich festgelegten Mindestkriterien entsprechen. Da drängen sich zwei Begriffe auf: Die „amtsangemessene Alimentation“ und die „Mindestalimentation“.

Mindestalimentation

Die „Mindestalimentation“ muss für eine Beamtenfamilie mit zwei Kindern im ersten Eingangsamt und der ersten Erfahrungsstufe netto mindestens 115 % des sozialhilferechtlichen Existenzminimums betragen. Diese 115 %-Regelung gilt letztlich auch für das dritte und jedes weitere Kind.

Amtsangemessene Alimentation

Die „amtsangemessene Alimentation“ orientiert sich, wie der Begriff schon sagt, oberhalb der „Mindestalimentation“ an dem statusrechtlichen Amt, also der Amtsbezeichnung oder der Besoldungsgruppe. Die „amtsangemessene Alimentation“ muss auch den Abstand zwischen den Besoldungsgruppen beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu genaue Berechnungsgrundlagen festgelegt.

Nach einer Entscheidung vom 5. Mai 2015 (vgl. 2 BvL 6/12) wurden für den Besoldungsgesetzgeber bindende Begründungs- und Prüfpflichten festgelegt. Diese wurden in weiteren Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18; 2 BvL 6/17) konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Danach prüft das BVerfG eine mögliche verfassungswidrige Unteralimentation in drei Prüfungsstufen.

Auf der ersten Prüfstufe zieht es dazu fünf Parameter heran, wobei die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung des TV-L, aller Tariflöhne und der Inflation verglichen wird. Innerhalb von 15 Jahren darf bei keinem der Parameter die Besoldung um mehr als 5 Prozentpunkte zurückbleiben.

Weiter dürfen sich die Besoldungsgruppen nicht zu stark annähern und die durchschnittliche Besoldung der übrigen Länder und des Bundes darf nicht mehr als 10% unterschritten werden.

Zusätzlich kommt dem sogenannten Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung erhebliche Bedeutung zu. „Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt.“ Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18