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Voraussetzungen für einen Personalrat

Voraussetzung für einen eigenen Personalrat

Die Dienststelle muss über mindestens fünf Mitglieder verfügen. Drei davon müssen wählbar sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden die Beschäftigten von einem anderen Personalrat vertreten.

Anzahl der Mitglieder

Der Personalrat besteht je nach Größe der Dienststelle aus mindestens einem und höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern:

  • 5 bis 20 Beschäftigte = 1 Personalratssitz
  • 21 bis 50 Beschäftigte = 3 Personalratssitze
  • 51 bis 150 Beschäftigte = 5 Personalratssitze
  • 151 bis 300 Beschäftigte = 7 Personalratssitze
  • 301 bis 600 Beschäftigte = 9 Personalratssitze
  • 601 bis 1.000 Beschäftigte = 11 Personalratssitze
  • 1.001 bis 1.500 Beschäftigte = 13 Personalratssitze
  • 1.501 bis 2.000 Beschäftigte = 15 Personalratssitze
  • ab 2001 je 1000 weitere Beschäftigte = + 2 Personalratssitze

Gruppenvertretung

Oftmals arbeiten in einer Dienststelle Beamte und Tarifbeschäftigte gemeinsam. Das BremPVG trägt diesem Umstand Rechnung und sieht eine sogenannte Gruppenvertretung vor. Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Beschäftigte der jeweiligen Gruppe in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Gesamtanzahl (siehe oben) der Personalratsmitglieder ändert sich jedoch nicht.  Innerhalb des zuvor dargestellten Gesamtumfanges haben die Gruppen folgenden Anspruch:

  • 5 bis 51 der Beschäftige = 1 Platz im Personalrat
  • 51 bis 200 der Beschäftigen = 2 Plätze im Personalrat
  • 201 bis 600 der Beschäftigen = 3 Plätze im Personalrat
  • 601 bis 1.000 der Beschäftigen = 4 Plätze im Personalrat
  • 1.001 und mehr der Beschäftigen = 5 Plätze im Personalrat

Freizustellende Mitglieder

Die Zahl der freizustellenden Personalratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der Bediensteten der Dienststelle:

  • 300 bis 600 Beschäftige = 1 Freistellung
  • 601 bis 1000 Beschäftige = 2 Freistellungen
  • 1001 bis 2000 Beschäftige = 3 Freistellungen
  • bis 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Beschäftige = 1 weitere Freistellung
  • über 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete Beschäftige = 1 Freistellung

Gesamtpersonalrat

Gem. § 48 BremPVG sind Gesamtpersonalräte (GPR) für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, sowie für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu bilden. Die Anzahl der Mitglieder beträgt in

  • Bremen 25 Mitglieder
  • Bremerhaven 15 Mitglieder

Legislaturperiode

Die Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre.

Wer es genauer wissen will:

Bremisches Personalvertretungsgesetz