02.02.2025
Tarifverhandlungen sind gestartet
Am 24.01.2025 fand die erste Verhandlungsrunde zwischen den Gewerkschaften im öffentlichen Dienst (GdP, ver.di, GEW, IG BAU, dbb) und den Arbeitgebern Bund und Kommunen zur Tarif- und Besoldungsrunde statt. Die Arbeitgeber werden durch die Verhandlungsführerinnen Nancy Faeser (Bundesinnenministerin) und Karin Welge (Präsidentin der VKA und Oberbürgermeisterin der Stadt Gelsenkirchen) vertreten.
Nach der ersten Verhandlungsrunde werden die Verhandlungen für 2,5 Millionen Beschäftigte (davon 500.000 beim Bund) im öffentlichen Dienst nun hoffentlich richtig durchstarten. Parallel befinden wir uns in der heißen Phase des Bundestagswahlkampfes. Wir erwarten, dass uns die Arbeitgeber in der Woche der Bundestagswahl, nämlich zur zweiten Verhandlungsrunde am 17. und 18.02., ein ordentliches Angebot unterbreiten. Alles andere wäre ein Schlag ins Gesicht für all diejenigen, die tagtäglich ihre körperliche und psychische Gesundheit für diese Gesellschaft aufs Spiel setzen.
Als Polizeibeschäftigte haben wir ein besonders gutes Gefühl dafür, was innere Sicherheit bedeutet. Es liegt daher auch in der Verantwortung der Politik, uns eine angemessene soziale Sicherheit im Arbeitsleben zu gewährleisten, damit wir die innere Sicherheit aufrechterhalten können. Die Lebenshaltungskosten, sei es für Wohnen oder Lebensmittel, sinken nicht – im Gegenteil, sie steigen. Zum Jahreswechsel haben die Kranken- und Pflegekassen ihre Beiträge erhöht. Auch das sind Belastungen, die wir spüren.
Insofern werden wir Instrumente wie Warnstreiks auch in unseren Behörden in Betracht ziehen. Hier die wichtigsten Regelungen zum Streik:
Was ist bei einem Warnstreik zu beachten?
Voraussetzung für einen Warnstreik ist der Aufruf dazu in der jeweiligen Behörde durch die zuständige Gewerkschaft. Ohne einen solchen Aufruf gilt ein Streik als „wilder Streik“ und ist somit nicht zulässig.
An einem (Warn-)Streik dürfen sowohl organisierte als auch nicht organisierte Tarifbeschäftigte und Auszubildende teilnehmen. Allerdings erhalten nur organisierte Tarifbeschäftigte und Auszubildende ein sogenanntes Streikgeld von der GdP, das den Entgeltausfall für den Streiktag ausgleichen soll. Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken, können jedoch in ihrer Freizeit an Demonstrationen teilnehmen, um Flagge zu zeigen.
Zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber können sogenannte Notdienstvereinbarungen getroffen werden. Diese ermöglichen Notdienste, die sicherstellen, dass lebensnotwendige Betriebsvorgänge, die Abwehr und Verhinderung von gemeingefährlichen Schadensereignissen sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden an Betriebseinrichtungen gewährleistet bleiben.
Durch die kollektive Arbeitsniederlegung wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen während der Teilnahme an der Arbeitskampfmaßnahme. Straftaten dürfen während eines Streiks selbstverständlich nicht verübt werden.
Müssen Tarifbeschäftigte ihre Streikteilnahme beim Vorgesetzten ankündigen und sich abmelden?
In einem Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten, und es muss nicht ausgestempelt werden. Wenn zum Streik aufgerufen wird und sich die Beschäftigten dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einer bestreikten Behörde Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes bestehen, gelten diese nicht im Streikfall. Ein Arbeitgeber kann in der Regel davon ausgehen, dass Tarifbeschäftigte, die nach einem Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheinen oder die begonnene Arbeit abbrechen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen. Beschäftigte sind auch nicht verpflichtet, ihre Streikteilnahme vorher anzukündigen.
Kann ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte die Teilnahme an einem Streik verbieten oder unterbinden?
Definitiv nicht. Vorgesetzte haben nicht das Recht, das Handeln der Streikenden zu beeinflussen. Hohes Arbeitsaufkommen oder Personalmangel sind kein Grund, das Streikrecht auszuhebeln, erst recht nicht die Bewältigung des normalen täglichen Arbeitsablaufs. Die Beschäftigten entscheiden selbst, ob sie an einem Streik teilnehmen oder nicht.
Müssen sich Tarifbeschäftigte, die am Streik teilnehmen wollen, aus dem Zeiterfassungssystem ausloggen oder nicht?
Nein, müssen sie nicht. Die Streikzeit kann grundsätzlich nicht vom Gleitzeitguthaben abgezogen werden. Während des Streiks besteht keine Arbeitspflicht und somit keine Soll-Arbeitszeit. Umkehrschluss daraus ist, dass sich Beschäftigte nicht ausloggen müssen. Ein Arbeitnehmer, der an einem Streik teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung zulässigerweise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hat, streikt nicht (im Rechtssinne). Während der Freizeit kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht die Arbeitsleistung vorenthalten, daher ist auch keine Lohnkürzung möglich, und es besteht kein Anspruch auf Streikgeld. Grundsätzlich verhält es sich so, dass Streik die Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitskraft während der Dauer der Streikteilnahme bedeutet.
Wer schließt eine Notdienstvereinbarung ab?
Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienstleistungen können Notdienste eingerichtet werden. Dazu gehört nicht der allgemeine Dienstbetrieb. Notdienstvereinbarungen kann nur der Arbeitgeber mit der streikführenden Gewerkschaft vereinbaren. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig Notdienstarbeiten festlegen. Zwar lässt das BAG offen, wer die zum Notdienst heranzuziehenden Tarifbeschäftigten letztlich auszuwählen hat, es besagt aber auch, dass es Aufgabe der Arbeitskampfparteien ist, sich um eine Regelung des Notdienstes zu bemühen. Personalräte sind für die Vereinbarung von Notdiensten nicht zuständig.
Muss die Gewerkschaft dem Arbeitgeber die Namen der Streikenden mitteilen oder muss der Arbeitgeber selbst feststellen, wer streikt?
Über den Streik entscheidet i. d. R. der Vorstand der Gewerkschaft. Er legt dabei den Beginn des Streiks, die aufgerufenen Personen, die betroffenen Dienststellen und die Streikform fest. Der Streikbeschluss ist für die Mitglieder bindend. Die Mitglieder werden informiert und zur Teilnahme aufgerufen. Die Streikbeteiligung wird in der Regel nicht ausdrücklich erklärt und das braucht es auch nicht. Der Arbeitgeber kann im Regelfall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer von ihrem Streikrecht Gebrauch machen, wenn sie nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf die Arbeit nicht aufnehmen oder abbrechen. Die Gewerkschaft ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Namen der Streikenden mitzuteilen.
Muss ich als Beschäftigter die Arbeitskampfrichtlinie des Bundes berücksichtigen?
Die Arbeitskampfrichtlinie des Bundes beinhaltet nur einseitig „verbindliche“ Regelungen, die für uns nicht maßgeblich sind, da sie nicht mit den Gewerkschaften ausgehandelt ist. Sie soll lediglich Tarifbeschäftigte davon abhalten, ihrem Recht auf Streik nachzugehen.
Was ist unter einer Maßregelungsklausel zu verstehen?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist verankert, dass Arbeitnehmer/innen nicht benachteiligt werden dürfen, weil diese "in zulässiger Weise" ihre Rechte ausüben. Mit einem Tarifergebnis wird daher üblicherweise eine Maßregelungsklausel vereinbart. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahme am Streik zu keinen Nachteilen für die Streikenden führen darf und evtl. bereits eingeleitete Maßregelungen zurückgenommen werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die kommenden Wochen werden entscheidend sein – nicht nur für die Tarifverhandlungen, sondern auch für die Zukunft der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst. Ein gerechtes Ergebnis liegt in unser aller Interesse, und wir zählen auf eure Unterstützung, sei es durch Teilnahme an Aktionen oder durch Flagge zeigen.
Euer Engagement macht den Unterschied. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass die Arbeitgeber ein Zeichen setzen: für Respekt, Anerkennung und eine faire Behandlung aller Beschäftigten – sowohl der Tarifbeschäftigten als auch der Beamtinnen und Beamte und den Personen im Versorgungsbereich.
Für Rückfragen und weitere Informationen steht euch die Geschäftsstelle sowie das Team der Tarifexpert:innen jederzeit zur Verfügung.
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