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GdP Berlin

25.03.2025

SenFin bescheinigt jahrelangen Arbeitszeitschummel in den Kfz-Werkstätten  - GdP drängt auf zeitnahe Anerkennung geleisteter Zuvielarbeit aller Beschäftigten

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit Jahren kämpfen wir als GdP gegen eine Ungleichbehandlung unserer Kollegen in den Kfz-Werkstätten. Gemäß des TV-L gilt für sie seit 1. August 2011 die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, der Dienstherr lässt sie aber seitdem länger arbeiten, viele Jahre 39 Stunden in der Woche, seit 01. Dezember 2017 sogar 39 Stunden und 24 Minuten. In einem uns vorliegenden Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen aus Februar hat man die Senatsinnenverwaltung deutlich über die Rechtslage informiert und Unverständnis geäußert, warum bei Polizei und Feuerwehr anscheinend rechtswidrige Maßstäbe angesetzt werden.

Im Schreiben wird auf § 6 TV-L verwiesen, in dem die regelmäßige Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten festgehalten ist. Für die dort unter Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd benannten Bereiche gelten im Tarifgebiet Ost seit dem 1. August 2011 exakt 38,5 Stunden. Unter cc) sind neben anderen Beschäftigten auch jene in Kfz-Werkstätten benannt – Ein Fakt, auf den wir als GdP bereits seit Langem hinweisen, den in den Behörden aber so wirklich keiner akzeptieren wollte.

 

Genau das hat SenFin jetzt final geklärt und auch unsere Auffassung zur genauen Definition des Beschäftigtenkreis detailliert beschrieben. So sei ihre organisatorische Zuordnung bzw. die Lage des Arbeitsplatzes relevant und nicht die bestimmten Tätigkeiten in der Kfz-Werkstatt. Ausgeschlossen sind bis hierhin leider die Bootswerkstätten und Krad-Werkstätten. Wir werden alles versuchen, um diese und weitere in Zukunft denkbare Werkstätten wie zum Beispiel für Drohnentechnik bei den anstehenden Verhandlungen in den TV-L mit aufnehmen zu lassen.

 

Anlässlich der klaren Sachlage erwarten wir nicht nur eine zeitnahe Umsetzung für alle betroffenen Beschäftigten bei Polizei und Feuerwehr, sondern auch den rückwirkenden Ausgleich der zu viel geleisteten Arbeit. SenFin verweist auf die Rechtlage der tarifvertraglichen Ausschlussfristen des § 37 TV-L und der Verjährungsfristen. Fälschlicherweise geht man aber davon aus, dass hier keine entsprechenden Ansprüche geltend gemacht wurden. Genau das haben unsere Kollegen in den letzten Jahren getan und warten jetzt auf die Anerkennung ihrer rechtswidrig zu viel geleisteten Arbeit.

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