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Geld | © Bild von Juraj Varga auf Pixabay
Bild von Juraj Varga auf Pixabay

15.10.2024

Gespräche zur Kostendämpfungspauschale

Seniorengruppe

Das Land setzt das Urteil zur Kostendämpfungspauschale in ihrem Sinne um

Bei einem Gespräch des GdP-Landesseniorenvorsitzenden Martin Zerrinius und seinem Stellvertreter Alois Niecholat mit dem Leiter der Abteilung I des Finanzministeriums, Ministerialdirigent Dr. Christian Järkel und der Referatsleiterin Besoldung, Frau Eicher und dem Referatsleiter Besoldung Herrn Ebers Mitte des Monats Oktober wurde klar, dass das Land die Kostendämpfungspauschale beibehalten will. Im Rahmen des Haushaltbegleitgesetzes wurde eine entsprechende Regelung geschaffen, die auch rückwirkend gelten soll. So soll alles bleiben wie es war.

Begründet wird dies damit, dass das Urteil ja nicht grundsätzlich die Kostendämpfungspauschale in Frage gestellt hat, sondern lediglich bemängelt, dass die Erhöhung der Pauschale in einer Verordnung und nicht in einem Gesetz geregelt wurde. Inhaltlich ist dem FM klar, dass es die Praxisgebühr nicht mehr gibt, was Anlass für die Kostendämpfungspausche war. Im Gesetzlichen System gäbe es ebenfalls Zuzahlungen bzw. einen Zusatzbeitrag in der GKV. Die GdP-Vertreter haben aber deutlich gemacht, dass die GdP eine Abschaffung gewünscht hätten. Am Ende ist dies aber eine politische Entscheidung. Eine Abschaffung würde das Land ca. 44 Mio. Euro kosten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom März zur Begründung ausgeführt, dass § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW unwirksam ist, weil der auch im Beihilferecht geltende Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht gewahrt worden ist. In dem Urteil ging es um die Erhöhungen der Kostendämpfungspausche. Die Landesregierung argumentiert dagegen mit einem vorhergehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung, die als Rechtsgrundlage der Rechtsverordnung dienen könnte, nur relevant ist, wenn die Rechtsverordnung aufgrund dieser geänderten Ermächtigungsgrundlage neu erlassen worden ist.

rechts nach links: Dr. Järkel, Frau Eicher, Herr Ebers, Alois Niecholat und Martin Zerrinius | © © GdP-BW 2024 - alle Rechte vorbehalten
rechts nach links: Dr. Järkel, Frau Eicher, Herr Ebers, Alois Niecholat und Martin Zerrinius © GdP-BW 2024 - alle Rechte vorbehalten

Damit stellt sich die Frage, ob das Rückwirkungsverbot greift und man insbesondere mit dem Vertrauen der Betroffenen auf die Rechtslage argumentieren kann. Das dürfte hier nicht der Fall sein, weil die Beamt*innen ja gerade angenommen haben, dass die Kostendämpfungspauschale geltende Rechtslage ist. Moralisch wäre es sicher der bessere Weg, wenn der Dienstherr gegenüber seinen Beschäftigten vertrauenserweckender auftreten würde und die fehlende Ermächtigungsgrundlage erst für die Zukunft regelt. Vertreter von Oppositionsparteien gehe davon aus, dass auch diese Regelung im Haushaltbegleitgesetz durch Gerichte entschieden werden. Beim GdP-Landesseniorenvorstand haben sich schon Kollegen gemeldet, die eine richterliche Klärung herbeiführen wollen.

Dr. Järkel kündigte eine Überarbeitung der BVO an, die hauptsächlich die Digitalisierung im Beihilfebereich umfassen soll, Leistungskürzungen seien nicht geplant. Alle Beteiligten im Ministerium und beim LBV seien bemüht, dass die Beihilfeleistungen schneller bearbeitet werden sollen.

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