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Gesundheitskarte | © Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay
Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

03.11.2024

Bei der Beihilfe bewegt sich was ...

Seniorengruppe LV

... die Abschlagszahlung kommt

Die Aktivitäten der Gewerkschaft der Polizei führen zu einem weiteren Erfolg. Sowohl der Landesvorstand als auch die Verantwortlichen der Landessenioren stehen und standen mit Politikern, der Chefetage des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sowie mit den Zuständigen des Finanzministeriums Baden-Württemberg in Sachen Beihilfebearbeitung und Kostendämpfungspausche in Gesprächen. Nun zeigen sich weitere Erfolge.

Damit die Beihilfeberechtigten durch lange Wartezeiten bei Beihilfeanträgen schneller an ihr Geld kommen, führt das Landesamt für Besoldung und Versorgung eine technische Neuerung ein: Auf Beihilfeanträge, die ab dem 16. Oktober 2024 gestellt werden, kann das LBV unter bestimmten Voraussetzungen eine „qualifizierte Abschlagszahlung“ leisten.

Das Verfahren sieht vor, das nach der Digitalisierung der Beihilfeanträge beim LBV diese in das Prüfsystem übergeben werden. Dort erfolgt eine automatische Prüfung der verschiedenen Belegarten wie Rezepte für Arzneimittel, Arzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerrechnungen. Stellt das System Auffälligkeiten fest erfolgt eine personelle Sachbearbeitung.

Danach wird der Beihilfeantrag in das Abrechnungssystem geleitet. Stellt das Abrechnungssystem Auffälligkeiten bei dem Beihilfeantrag fest oder sind weitere Belegarten enthalten, die durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter geprüft werden müssen (wie zum Beispiel für Hilfsmittel- oder Sehhilfen), wird der Antrag an die personelle Sachbearbeitung weitergeleitet.

Künftig werden zu den im Prüfsystem bearbeiteten Belegarten Abschläge ausbezahlt, um in geeigneten Fällen eine schnellere Auszahlung der Beihilfe zu ermöglichen. Allerdings erfolgt die Auszahlung eines qualifizierten Abschlags erst ab einem Mindestabschlag in Höhe von 50 Euro.

© © GdP-BW 2024 - alle Rechte vorbehalten / KCMedia
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Bei der Beihilfe bewegt sich was ...
Gundram Lottmann, Landesvorsitzender GdP BW

Wichtig ist dabei zu wissen, dass die für die qualifizierten Abschläge in Frage kommenden Belegarten Rezepte für Arzneimittel, Arzt-, Zahnarzt- und Heilpraktikerrechnungen ca. 80 Prozent der beim LBV eingereichten Belege ausmachen. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass viele beihilfeberechtigte Personen einen Abschlag zeitnah nach Einreichung des Beihilfeantrags auf die im Prüfsystem geprüften Belege erhalten.

Anhand von zwei Beispielen soll dies verdeutlich werden. Beispiel 1: Die Arztrechnung wird alleine eingereicht, dann erfolgt eine rein elektronische, schnelle Verarbeitung. Im zweiten Beispiel werden die Arztrechnung und Rechnungen, Rezepte für Hilfsmittel (z.B. Brille) zusammen eingereicht. Dann ist eine manuelle Prüfung des Hilfsmittels erforderlich, somit verzögert sich auch die Auszahlung der Arztrechnung. Nun kann die Arztrechnung vorab als qualifizierter Abschlag ausbezahlt werden. Die Abschlagszahlung wird am Ende mit der Beihilfefestsetzung zu diesem Antrag verrechnet, also wenn auch über die Brille entschieden wurde.

Mit der Auszahlung des Abschlags vom LBV wird ein erläuterndes Anschreiben versandt. Darin soll auch klargestellt werden, dass es sich nicht um einen Beihilfebescheid handelt und sondern noch eine abschließende Beihilfefestsetzung und -zahlung nach der endgültigen Prüfung des Beihilfeantrags durch das LBV erfolgt.

Eine weitere Entlastung und somit auch ein Beitrag zur Entbürokratisierung erwarten wir bei der Behandlung der Beihilfeabrechnung bei der stationären Pflege.

Das LBV wird künftig von Amts wegen Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von sechs Monaten zu stationärer Pflege in Pflegeheimen gewähren.

So sind statt bisher monatlich nur noch alle sechs Monate ein Beihilfeantrag für die Erstattung von stationären Pflegeheimrechnungen einzureichen, was zu einer Entlastung für die beihilfeberechtigten Personen führt. Zeitgleich reduzieren sich die zu bearbeitende Beihilfeanträge beim LBV.

Die Abschlagszahlungen erhalten alle beihilfeberechtigten Personen, die ab sofort erstmalig Leistungen zu stationärer Pflege in einem Pflegeheim beantragen. Darüber erhält die beihilfeberechtigte Person Informationen zum Abschlagsverfahren, sobald dem LBV eine stationäre Pflegeheimunterbringung bekannt wird. Dies gilt auch für den Bereich der ambulanten Pflege. Das neue Verfahren reduziert die Anzahl der eingereichten Beihilfeanträge, da nur noch zweimal im Jahr Beihilfeanträge eingereicht werden müssen. Erfahrungen aus einem Pilotversuch zeigen, dass mit etwa 20 Tsd. weniger Beihilfeanträgen im Jahr gerechnet werden kann.

Weitere Informationen

Landesgeschäftsstelle

Maybachstraße 2

71735 Eberdingen

Seniorengruppe

Maybachstraße 2

71735 Eberdingen